fullscreen: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Jahre zur Erstellung einer solchen Reserve nötigen Betrüge 
zum freihändigen Rückkauf einer gewissen Anzahl von 
Genussscheinen oder zu andern Zwecken hätte verwenden 
können und auf diese Weise gar kein Fonds zustande ge 
kommen wäre. Die Genussscheine könnten ein Recht auf 
einen solchen zu ihrer Amortisation bestimmten Fonds nur 
dann geltend machen, wenn ihnen der Nachweis gelänge, 
dass er aus dem von Rechts wegen den Genussscheinen 
zukommenden Reingewinn konstituiert worden sei'), was 
Schwierigkeiten bereiten dürfte. Bei einer Liquidation kann 
ein solches Recht für den Genussscheininhaber nur dann 
vorhanden sein, wenn es sich um Ausscheidung von Bilanz- 
aktiven handelt, die dazu bestimmt sind, gerade für den 
Fall, diese Forderungen zu befriedigen, ein weiteres An 
recht auf den Liquidationsgewinn dürfte dann kaum mehr 
geltend gemacht werden. Im allgemeinen aber sind alle 
Reserven etc., Bestandteile des Gesellschaftsvermögens, sie 
fallen bei einer Liquidation in die allgemeine Masse und 
dienen vor allem zur Tilgung der Schulden. 
§ 8. 
Die Amortisation der Genussscheine. 
Die Verwendung von Genussscheinen bietet für die 
Aktiengesellschaft grosse Vorteile, besonders in der Periode 
ihrer Konstituierung, auch in ändern schwierigen Zeiten 
fallen sie der Gesellschaft nicht zur Last. Anders verhält 
es sich freilich, wenn wirtschaftliche Verhältnisse eine 
Änderung der bisherigen gesellschaftlichen Organisation, 
eine Statutenrevision notwendig machen. Es treten da den 
Aktionären die den Genussscheinen gegenüber eingegan 
genen Verpflichtungen hindernd in den Weg. Auch empfinden 
es einige Gesellschaften als drückende Auflage, dass bei 
gutem Geschäftsgang ein oft beträchtlicher Teil des Rein 
’) L. c., 454, une accumulation de parts de bendfke net revenant 
aux porteurs de bons.
	        
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