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Jahre zur Erstellung einer solchen Reserve nötigen Betrüge
zum freihändigen Rückkauf einer gewissen Anzahl von
Genussscheinen oder zu andern Zwecken hätte verwenden
können und auf diese Weise gar kein Fonds zustande ge
kommen wäre. Die Genussscheine könnten ein Recht auf
einen solchen zu ihrer Amortisation bestimmten Fonds nur
dann geltend machen, wenn ihnen der Nachweis gelänge,
dass er aus dem von Rechts wegen den Genussscheinen
zukommenden Reingewinn konstituiert worden sei'), was
Schwierigkeiten bereiten dürfte. Bei einer Liquidation kann
ein solches Recht für den Genussscheininhaber nur dann
vorhanden sein, wenn es sich um Ausscheidung von Bilanz-
aktiven handelt, die dazu bestimmt sind, gerade für den
Fall, diese Forderungen zu befriedigen, ein weiteres An
recht auf den Liquidationsgewinn dürfte dann kaum mehr
geltend gemacht werden. Im allgemeinen aber sind alle
Reserven etc., Bestandteile des Gesellschaftsvermögens, sie
fallen bei einer Liquidation in die allgemeine Masse und
dienen vor allem zur Tilgung der Schulden.
§ 8.
Die Amortisation der Genussscheine.
Die Verwendung von Genussscheinen bietet für die
Aktiengesellschaft grosse Vorteile, besonders in der Periode
ihrer Konstituierung, auch in ändern schwierigen Zeiten
fallen sie der Gesellschaft nicht zur Last. Anders verhält
es sich freilich, wenn wirtschaftliche Verhältnisse eine
Änderung der bisherigen gesellschaftlichen Organisation,
eine Statutenrevision notwendig machen. Es treten da den
Aktionären die den Genussscheinen gegenüber eingegan
genen Verpflichtungen hindernd in den Weg. Auch empfinden
es einige Gesellschaften als drückende Auflage, dass bei
gutem Geschäftsgang ein oft beträchtlicher Teil des Rein
’) L. c., 454, une accumulation de parts de bendfke net revenant
aux porteurs de bons.