fullscreen: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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die indossable Namenaktie gültigen Regeln, entweder nach 
dem in den Statuten niedergelegten Verfahren, oder in 
Ermangelung solcher Bestimmungen nach den Grundsätzen 
des OR über die Amortisation der Namenpapiere *). 
In Frankreich werden die Genussscheine mit Vorliebe 
auf den Inhaber ausgestellt, eine Form, die den Verkehr 
besonders an der Börse ausserordentlich erleichtert, auch 
in der Schweiz findet sich diese Form sehr häufig. Die 
Übertragung erfolgt durch blosse Tradition; für die Amor 
tisation gelten die Vorschriften von Art. 849—856 OR. 
Der Ausstellung der Genussscheine an «Order» steht 
nichts im Wege * 2 ), doch ist diese Form in der Schweiz selten, 
ln Deutschland sind die Orderpapiere sehr beliebt und die 
Genussscheine werden mit Vorliebe in dieser Form aus 
gestellt; sie können als kaufmännische Verpflichtungs 
scheine 3 ) durch Indossament übertragen werden bei Er 
füllung der folgenden Bedingungen: 
1. Ausstellung durch einen Kaufmann; 
2. Ausstellung über Leistungen von Geld, Wertpapieren, 
oder andern vertretbaren Sachen (ein Summenver 
sprechen ist nicht nötig) 4 ); 
3. die Leistung darf nicht von einer Gegenleistung ab 
hängig gemacht sein; 
4. die Person des Berechtigten muss aus der Urkunde 
hervorgehen. 
Durch Blankoindossament werden diese Orderpapiere 
den Inhaberpapieren gleichgestellt 5 ). 
Die äussern Formen, wie sie für die Aktie und Obli 
gation in der Regel üblich sind, haben für die Genuss 
scheine als Vorbild gedient; so werden sie z. B. fortlaufend 
numeriert (sie führen, wenn «zu Aktien» ausgegeben, die 
‘) OR Art. 844, 850/6 c. f. Bindschedler, 1. c., 57. 
2 ) Art. 843 ff. OR. 
3 ) § 363 HGB. 
4 ) OLG Dresden 25/V 97, in Holdheim 1897, 279. 
5 ) BGB § 1814.
	        
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