Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7.
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im Gegensatz zu der Ansicht der Fürst!. Oberförsterei zu Gedern für versiche
rungspflichtig, weil cs sich im gegebenen Falle nicht um gelegentliche, son
dern um regelmäßige Arbeitsleistungen handele, ebensowenig um den Fall
gelegentlicher Aushilfe unter Berufsgenossen und weil ferner nicht ein gering
fügiges Entgelt gezahlt werde, sondern ein Tagelohn von 1 If., welcher dem
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter dieser Berufsklasse vollständig entsprechend
sei. Mit dieser Auffassung hat sich das Großherzogl. Kreisamt Büdingen ein
verstanden erklärt und durch Verfügung vom 19. Mai 1892 die Zuziehung
der in Rede stehenden Arbeiterinnen zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung
verfügt.
Tie Fürstl. stolbergische Domänenverwaltung erachtet sich durch diese
Entscheidung beschwert und hat auf Grund des §. 122 I. u. A.B.G. die Ent
scheidung des Ministeriums über die Frage der Versicherungspflicht dieser
Arbeiterinnen in Anspruch genommen. Die Beschwerde stützt sich hauptsächlich
darauf, daß es, da nach Maßgabe der §§. 15—17 I. u. A.V.G. der Anspruch
auf Invaliden- oder Altersrente erst nach Zurücklegung einer Wartezeit von
235 resp. 1410 Arbeitswochen erwerben werde, der Mehrzahl der von der
Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeiterinnen unmöglich sei, die gesetzliche
Wartezeit zu erfüllen und daß die Zuziehung zur Jnvaliditäts- und Alters
versicherung um deswillen nicht im Interesse dieser Personen liege.
Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Gründe:
Es unterliegt keinem Zweifel, daß Personen, welche, obwohl sie berufs
mäßig Lohnarbeit nicht verrichten, in der Regel während eines Theils des
Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn anderen
Unternehmern ihre Dienste in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben leisten,
während dieser Zeit als Lohnarbeiter zu behandeln sind und daß eine Be
freiung solcher unständiger Arbeiter von der Jnvaliditäts- und Altersver
sicherungspflicht nur dann zulässig erscheint, wenn die in Ziffer I des Bundcs-
rathsbeschlusses vom 27. November 1890 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen,
unter welchen ausnahmsweise vorübergehende Dienstleistungen nicht als eine
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sind.
Wie thatsächlich festgestellt ist, pflegen die hier in Betracht kommenden
Kulturarbeiterinnen berufsmäßig Lohnarbeit nicht zu verrichten, dagegen er
scheint es fraglich, ob die weiteren Voraussetzungen unter I A 1 a und b des
gedachten Bundcsrathsbeschlusses im gegebenen Falle anwendbar sind, d. h.
ob die in Rede stehende Beschäftigung
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe, oder ob
derselbe
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und
zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht,
stattfindet.
Der Fall gelegentlicher Dienstleistung wird der Regel nach nur dann
anzunehmen sein, wenn die Dienstleistung entweder zufällig zu gelegentlicher
Anshilfe erfolgt, oder doch unter Umständen, welche erkennen lassen, daß der
Dienstleistende' nicht die Absicht hat, durch die event. Wiederholung solcher
Dienstleistungen einen Theil seines Lebensunterhalts zu verdienen.
Der Fall gelegentlicher Aushilfe wird daher der Regel nach dann vor
liegen, wenn ein Arbeitgeber, dem für gewisse alljährlich wiederkehrende
Arbeiten, z. B. Knlturarbeiten regelmäßig dieselben Arbeiter zur Verfügung
stehen, mangels solcher genöthigt ist, eine Person zur vorübergehenden Aus
hilfe heranzuziehen, welche weder Bernfsarbeiter ist, noch regelmäßig der
artige Kulturarbeiten zu übernehmen pflegt.
In vorliegendem Falle handelt es sich dagegen nicht um zufällig sich dar-
Gebhard, Jnvaliditäts- u. AltkrSversicherungsgesetz. ļg