Contents: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 
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im Gegensatz zu der Ansicht der Fürst!. Oberförsterei zu Gedern für versiche 
rungspflichtig, weil cs sich im gegebenen Falle nicht um gelegentliche, son 
dern um regelmäßige Arbeitsleistungen handele, ebensowenig um den Fall 
gelegentlicher Aushilfe unter Berufsgenossen und weil ferner nicht ein gering 
fügiges Entgelt gezahlt werde, sondern ein Tagelohn von 1 If., welcher dem 
Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter dieser Berufsklasse vollständig entsprechend 
sei. Mit dieser Auffassung hat sich das Großherzogl. Kreisamt Büdingen ein 
verstanden erklärt und durch Verfügung vom 19. Mai 1892 die Zuziehung 
der in Rede stehenden Arbeiterinnen zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
verfügt. 
Tie Fürstl. stolbergische Domänenverwaltung erachtet sich durch diese 
Entscheidung beschwert und hat auf Grund des §. 122 I. u. A.B.G. die Ent 
scheidung des Ministeriums über die Frage der Versicherungspflicht dieser 
Arbeiterinnen in Anspruch genommen. Die Beschwerde stützt sich hauptsächlich 
darauf, daß es, da nach Maßgabe der §§. 15—17 I. u. A.V.G. der Anspruch 
auf Invaliden- oder Altersrente erst nach Zurücklegung einer Wartezeit von 
235 resp. 1410 Arbeitswochen erwerben werde, der Mehrzahl der von der 
Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeiterinnen unmöglich sei, die gesetzliche 
Wartezeit zu erfüllen und daß die Zuziehung zur Jnvaliditäts- und Alters 
versicherung um deswillen nicht im Interesse dieser Personen liege. 
Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen. 
Gründe: 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß Personen, welche, obwohl sie berufs 
mäßig Lohnarbeit nicht verrichten, in der Regel während eines Theils des 
Jahres ihre Arbeitskraft derart verwerthen, daß sie gegen Lohn anderen 
Unternehmern ihre Dienste in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben leisten, 
während dieser Zeit als Lohnarbeiter zu behandeln sind und daß eine Be 
freiung solcher unständiger Arbeiter von der Jnvaliditäts- und Altersver 
sicherungspflicht nur dann zulässig erscheint, wenn die in Ziffer I des Bundcs- 
rathsbeschlusses vom 27. November 1890 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, 
unter welchen ausnahmsweise vorübergehende Dienstleistungen nicht als eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung anzusehen sind. 
Wie thatsächlich festgestellt ist, pflegen die hier in Betracht kommenden 
Kulturarbeiterinnen berufsmäßig Lohnarbeit nicht zu verrichten, dagegen er 
scheint es fraglich, ob die weiteren Voraussetzungen unter I A 1 a und b des 
gedachten Bundcsrathsbeschlusses im gegebenen Falle anwendbar sind, d. h. 
ob die in Rede stehende Beschäftigung 
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe, oder ob 
derselbe 
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein 
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und 
zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
stattfindet. 
Der Fall gelegentlicher Dienstleistung wird der Regel nach nur dann 
anzunehmen sein, wenn die Dienstleistung entweder zufällig zu gelegentlicher 
Anshilfe erfolgt, oder doch unter Umständen, welche erkennen lassen, daß der 
Dienstleistende' nicht die Absicht hat, durch die event. Wiederholung solcher 
Dienstleistungen einen Theil seines Lebensunterhalts zu verdienen. 
Der Fall gelegentlicher Aushilfe wird daher der Regel nach dann vor 
liegen, wenn ein Arbeitgeber, dem für gewisse alljährlich wiederkehrende 
Arbeiten, z. B. Knlturarbeiten regelmäßig dieselben Arbeiter zur Verfügung 
stehen, mangels solcher genöthigt ist, eine Person zur vorübergehenden Aus 
hilfe heranzuziehen, welche weder Bernfsarbeiter ist, noch regelmäßig der 
artige Kulturarbeiten zu übernehmen pflegt. 
In vorliegendem Falle handelt es sich dagegen nicht um zufällig sich dar- 
Gebhard, Jnvaliditäts- u. AltkrSversicherungsgesetz. ļg
	        
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