entlassen werden, wenn auch in dem Dienstvertrage oder der Dienst—
ordnung diesfalls eine andere oder auch gar keine Bestimmung eut—
halten sein sollte.
8 208. Auf gleiche Weise können, ohne vorhergegangene Auf—
kündigung diejenigen sogleich entlassen werden, welche sich in Be—
ziehung auf Treue, Fleiß und den Vorgesetzten schuldige Achtung und
Gehorsam wesentlicher Pflichtverletzungen schuldig machen, welche ein
mit ihrem Dienste unverträgliches Nebengeschäft betreiben oder von
den in ihrem Vienste erlangten Kenntnissen der Werksverhältnisse
einen ihrem Dienstherrn schädlichen Mißbrauch gemacht haben.
Fälle des Dienstaustrittes ohne Aufkündigung sind vorgesehen
im 8 205, welcher lautet:
Auch können wegen Mißhandlungen, welche Aufseher und Ar—
beiter, oder wegen herabwürdigender Behandlung, welche Beamte von
ihren Vorgesetzten erleiden, wegen Versagung der bedungenen Ver—
pflegung, unterlassener Entrichtung des Lohnes zur bestimmten Zeit
und anderer wesentlicher Vertragsverletzungen die Arbeiter, Aufscher
ode Beamten infolge einfacher Meldung aus dem Dienste treten.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bringt die während
der Dauer desselben sich ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten
zum Erlöschen, soweit nicht eine der Vertragsparteien mit Pflichten
im Rückstande ist. In erster Linie wird auf Seite des Arbeitnehmers
die Arbeitsleistung, auf Seite des Arbeitgebers die Lohnzahlung ein
Ende finden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es be—
stehen hier nach dem früher gesagten zwei Möglichkeiten der Auf—
läsung des Arbeitsverhältnisses, entweder ist es in normaler Weise
durch regelmäßige Kündigung zur Auflösuug gebracht worden oder
durch außerordentliche Kundigung, bei Vorliegen eines „wichtigen
Grundes“ hiezu, in diesem Faͤlle kann der „wichtige Grund“ gegeben
sein durch ein Verschulden des Arbeitnehmers oder eines solchen des
Arbeitgebers.
Bei der regelmäßigen Kündigung ist der Lohn zu zahlen bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist gemäßes 11644. 6.
G., „wenn nicht anders vereinbart oder bei Diensten der betreffenden
Art üblich ist, nach Leistung der Dienste zu entrichten.“ Vei der außer⸗
ordentlichen Kündigung, durch welche das Arbeitsverhältnis ein so—
fortiges Ende findet, gilt der Grundsatz, daß für die Lohnzahlung der—
selbe Zeitraum in Betracht zu kommen hat, für welchen Arbeit ge—
leistet wurde. Wenn die außerordentliche Kündigung zu Recht besteht,
das heißt, wenn die gesetzlichen Voraussetungen fuͤr diefelbe gegeben
waren, dann ist auch hier die vorerwähnte Bestimmung des 81154
a. b. G. zu beachten. Anders liegt die Rechtslage, wenn der Auf⸗
60