97
der gemeine Werth aus der Staatskasse vergütet. Der Werth derje
nigen Theile, welche den Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen An
ordnungen zur Berfügung bleiben, wird in Abzug gebracht.
§. 58. Keine Entschädigung aus der Staatskasse wird gewährt,
1) für Thiere, welche der Militärverwaltung oder dem Preu
ßischen Staate angehören;
2) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht
häusern aufgestellte, aus polizeiliche Anordnung geschlachtete oder ge-
tödtete Schlachtvieh;
3) für Hunde und Katzen, welche in Anlaß der Tollwuth
getödtet sind.
§. 59. Ferner wird keine Entschädigung aus der Staatskasse
geleistet:
wenn die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere mit der
Tollwuth, der Rotzkrankheit oder der Luugenseuche, oder mit einer
ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödt-
lichen sonstigen Krankheit behaftet waren.
§. 60. Für die mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde und für
das mit der Lungenseuche behaftete Rindvieh soll im Falle der Tödtung
auf polizeiliche Anordnung, soweit nicht die Borschriften im tz. 61
Platz greisen, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine
Entschädigung gewährt werden:
1) Die Entschädigung darf einschließlich des Werthes derje
nigen Theile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen
Anordnungen zur Verfügung bleiben, bei den mit der Rotzkrankheit
behafteten Pferden nicht weniger als ein Viertel und nicht mehr
als die Hälfte des gemeinen Werthes, bei dem mit der Lungen
seuche behafteten Rindvieh nicht weniger als die Hälfte und nicht
mehr als % des gemeinen Werths betragen.
2) Keine Entschädigung wird geleistet:
a) für solche Thiere, welche, mit Rotz und Lungenseuche be
haftet, in das diesseitige Staatsgebiet eingeführt sind oder bei
welchen nach ihrer Einführung in das diesseitige Gebiet inner
halb 3 Monaten die Rotzkrankheit oder innerhalb 6 Monaten
die Lungenseuche festgestellt wird;
b) für Thiere, welche der Militärverwaltung oder dem
Preußischen Staate gehören;
c) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht
häusern aufgestellle, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder
getödtete Schlachtvieh.
3) Die zu leistende Entschädigung wird von dem Provinzial-
verbande gewährt; es kann jedoch mit Zustimmung der Provinzial
vertretung die Entschädigungspflicht ganz oder theilweise auf kleinere
Verbände übertragen werden. Den Provinzialverbänden im Sinne
dieser Bestimmung sind die Kommunalverbände der Regierungsbe
zirke Kassel und Wiesbaden, der Landeskommunalverband der
7