fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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der gemeine Werth aus der Staatskasse vergütet. Der Werth derje 
nigen Theile, welche den Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen An 
ordnungen zur Berfügung bleiben, wird in Abzug gebracht. 
§. 58. Keine Entschädigung aus der Staatskasse wird gewährt, 
1) für Thiere, welche der Militärverwaltung oder dem Preu 
ßischen Staate angehören; 
2) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht 
häusern aufgestellte, aus polizeiliche Anordnung geschlachtete oder ge- 
tödtete Schlachtvieh; 
3) für Hunde und Katzen, welche in Anlaß der Tollwuth 
getödtet sind. 
§. 59. Ferner wird keine Entschädigung aus der Staatskasse 
geleistet: 
wenn die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere mit der 
Tollwuth, der Rotzkrankheit oder der Luugenseuche, oder mit einer 
ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödt- 
lichen sonstigen Krankheit behaftet waren. 
§. 60. Für die mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde und für 
das mit der Lungenseuche behaftete Rindvieh soll im Falle der Tödtung 
auf polizeiliche Anordnung, soweit nicht die Borschriften im tz. 61 
Platz greisen, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine 
Entschädigung gewährt werden: 
1) Die Entschädigung darf einschließlich des Werthes derje 
nigen Theile, welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen 
Anordnungen zur Verfügung bleiben, bei den mit der Rotzkrankheit 
behafteten Pferden nicht weniger als ein Viertel und nicht mehr 
als die Hälfte des gemeinen Werthes, bei dem mit der Lungen 
seuche behafteten Rindvieh nicht weniger als die Hälfte und nicht 
mehr als % des gemeinen Werths betragen. 
2) Keine Entschädigung wird geleistet: 
a) für solche Thiere, welche, mit Rotz und Lungenseuche be 
haftet, in das diesseitige Staatsgebiet eingeführt sind oder bei 
welchen nach ihrer Einführung in das diesseitige Gebiet inner 
halb 3 Monaten die Rotzkrankheit oder innerhalb 6 Monaten 
die Lungenseuche festgestellt wird; 
b) für Thiere, welche der Militärverwaltung oder dem 
Preußischen Staate gehören; 
c) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht 
häusern aufgestellle, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder 
getödtete Schlachtvieh. 
3) Die zu leistende Entschädigung wird von dem Provinzial- 
verbande gewährt; es kann jedoch mit Zustimmung der Provinzial 
vertretung die Entschädigungspflicht ganz oder theilweise auf kleinere 
Verbände übertragen werden. Den Provinzialverbänden im Sinne 
dieser Bestimmung sind die Kommunalverbände der Regierungsbe 
zirke Kassel und Wiesbaden, der Landeskommunalverband der 
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