F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern.
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classis“ angeführt. Die im Jahre 1849 eingeführte Einkommen
steuer ist auch keine eigentliche Einkommensteuer. Österreich
führte im Jahre 1893 die Personaleinkommensteuer ein. 1 * * ) die mit
Novelle vom Jahre 1914 reformiert wurde. Das Existenzminimum,
das bisher 1200 Kronen betrug, wurde auf 1600 Kronen erhöht.
Der Steuerfuß, der bisher bis 5 Prozent stieg, erreicht gegenwärtig
bei 6,7 Prozent sein Maximum. Die Novelle führt einen Aufschlag
für minderbelastete Haushalte (fälschlich sogenannte Junggesellen
steuer) ein. Es werden Steuerermäßigungen mit Kücksicht auf den
Familienstand und die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Um
stände gewährt. Der Einkommensteuer unterliegen bloß physische
Personen. Dem Einkommen des Vorstandes einer Haushaltung wird
das Einkommen aller Angehörigen der Haushaltung zugerechnet.
In Ungarn wurde die Einkommensteuer im Jahre 1909 einge
führt, aber erst im Jahre 1915 teilweise ins Leben gerufen. Zur
Fatierung des Einkommens ist jeder verpflichtet, dessen Einkommen
über 2000 Kronen beträgt. Der Steuerfuß steigt bis 5 Prozent
(im Weltkriege auf 6 Prozent erhöht). Existenzminimum 800 Kronen.
Tatsächlich ist aber bisher die Einkommensteuer bloß auf Einkommen
über 10000 Kronen ausgedehnt. Die Besteuerung geschieht nach
Haushaltungen.
Eine eigentümliche Form der Einkommensteuer repräsentierte
die italienische „imposta sulla ricchezza mobile“ (1864). Sowie die
französische impöt personnel läßt sie das Einkommen aus Immobilien
unberührt und beschränkt sich auf das aus Arbeit, Kapital, Unter
nehmung stammende Einkommen. Sie zeigt einige Ähnlichkeit mit
der englischen income tax, die ja ihr Vorbild war, wie es die eng
lischen Institutionen überhaupt für Cavour waren. Wie dort die
Einkommen in fünf Klassen geteilt werden, werden sie hier in vier
Klassen geteilt. In die Klasse A gehören die Einkommen aus
Kenten, Kapitalzins, Darlehen, Zehnten usw.; in die Klasse B ge
hören die Einkommen aus Industrie und Handel; in die Klasse C
gehören die bloß aus Arbeit stammenden Einkommen, die Einkommen
aus Handwerk, Kunst, Wissenschaft, die Besoldungen; in die Klasse D
gehören die Staats- und Selbstverwaltungsbeamten. Der Steuerfuß
war ursprünglich 13,20 Prozent und wurde später auf 20 Prozent
erhöht; dieser Schlüssel wird aber bloß auf die Klasse A total an
gewendet; die Klasse B zahlt bloß e / 8 (9,90 Prozent), die Klasse C
s / 8 (8,25 Prozent), die Klasse D 4 / 8 (6,60 Prozent). Das steuerfreie
i) Über den Einfluß der politischen Verhältnisse auf das neue Steuersystem
siehe Steinitzer, Die jüngsten Reformen der veranlagten Steuern in Österreich
(Leipzig 1905).
Földes, Finanzwissenschaft. ^