fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte 
Person vor, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz 
oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück 
vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 
usw., bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. 
8 ISO des Reichsstrafgesetzbuches sagt: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte 
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise verringert 
und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen ge 
wohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat, als 
vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf 
Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar." 
Als Münz vergehen wird weiter bestraft die Ausgabe von falschem, 
als echt empfangenem Geld nach erkannter Unechtheit. Als Verbrechen wird 
bestraft die Falschmünzerei, d. h. die Anfertigung falschen Geldes 
in der Absicht, es als echtes in den Verkehr zu bringen. 
4. Gchlasschah und »freie Mägung" 
Während in früheren Zeiten die Staaten aus der Münzprägung einen 
großen Gewinn, den sog. Schlagschatz, zogen, indem sie die Münzen 
leichter ausprägten — manchmal mit der Begründung, der Wert einer 
Münze setze sich, wie der eines jeden anderen Gegenstandes, aus dem Stoff 
wert (Edelmetall), Arbeitslohn und Gewinn zusammen —, verzichten heute 
die Staaten bei Ausprägung von Goldmünzen auf einen Gewinn und 
fordern als Schlagschatz nur einen etwa den Selbstkosten entsprechenden 
Betrag. So bieten die Münzstätten dem Gold stets ein sicheres Unter 
kommen. 
Privaten ist allgemein das Recht zugestanden worden, in den staat 
lichen Prägeanstalten Goldmünzen ausprägen zu lassen. Für Präge 
gebühr wird nur so viel in Ansatz gebracht, als die Prägung tatsächlich 
kostet sin Deutschland 2,8, in Frankreich 2,5 pro Mille). Für Silbermünzen 
besteht in keinem Kulturstaate mehr „freie Prägung"; im Deutschen Reich 
hat sie für Silbermünzen niemals bestanden. 
Alleiniger Münzherr in Deutschland ist seit 1871 das Reich. Die 
deutschen Münzstätten sind aber, gemäß § 7 des Münzgesetzes, verpflichtet, 
soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Goldmünzen über 20 Reichs 
mark für Rechnung von Privatpersonen gegen eine Prägegebühr, die vom 
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