Die Wohnungsfrage.
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den geringen Schutz, den das preußische Landrecht in dem
sogenannten „Pfandrechttitel“ gewährte, strich und einfach
in § 574 bemerkte: Der Übernehmer einer Arbeit hat ein
Pfandrecht an den noch in seiner Innehabung befindlichen
beweglichen Sachen, also nicht mehr an denen, welche
in dem Neubau befestigt sind. Der Pfandrechttitel des
preußischen Landrechtes hatte zum Inhalt, daß 1. der Unternehmer
eines Baues das Recht hatte, seine Forderungen
auch ohne Einwilligung des Schuldners auf das Grundstück
eintragen zu lassen, 2. bei fehlender Einwilligung des
Schuldners dessen rechtskräftige Verurteilung zur Eintragung
erfolgen mußte.
Dieser „Titel“ hat aber wenig genutzt, weil der Weg für
den gewöhnlichen Handwerker zu kompliziert war, und weil
die Handwerker sich gewiß mit den Kapitalisten nicht entzweien
wollten, die ihm dann keine Arbeit mehr hätten
zukommen lassen.
Die Kommission des Bürgerlichen Gesetzbuches verteidigte
ihre manchesterliche Auffassung mit dem Bemerken,
daß durch eine Vorzugshypothek das Grundbuch in Unordnung
gebracht und die Grundlage des Hypothekenkredites
erschüttert werden würde. Niemand würde dann auch Geld
leihen wollen. Während die meisten Regierungen dieser
Motivierung zustimmten, waren Preußen und Baden mehr
für den Schutz der Bauhandwerker, und der Justizminister
Friedberg schlug die Eintragung einer „Sicherheitshypothek“
im Sinne des alten „Pfandrechttitels“ vor. Auch der
20. Juristentag war damit einverstanden ; von einer Vorzugshypothek
wollte er aber nichts wissen. Jedoch ist zu bemerken,
daß diese letztere Forderung mit 20 gegen 20 Stimmen
abgelehnt wurde. Was die Vorzugshypothek angeht, so
kann man sie gemäß den Vorschlägen in zwei Rubriken
bringen. 1. Dr. Andreas Voigts schlägt vor, dieselbe nur
auf die Bauhypotheken zu gewähren. Dieser Vorschlag ist