Die Belastung mit der Quotenentschädigung
für die stillgelegten Werke.
Wir geben ohne weiteres zu, daß die Industrie gegenüber der Vorkriegs-
zeit durch die Rationalisierung höher belastet ist, weil die Konzerne den still-
gelegten Werken für die übernommenen Quoten Entschädigung zahlen müssen.
Die Entschädigung für ein Tausendstel der Quote richtet sich nach dem Ausmaß
des jährlichen Gesamtabsatzes des Kalisyndikats, der Höhe des Durchschnikts-
preises je Doppelzentner Reinkali und dem Prozenlsat, der als Quoten-
entschädigung auf Grund des Durchschnittspreises gezahlt wird. Vor dem Zu-
sammensschluß in großen Konzernen wurden als Entschädigung im Minimum
15 Prozent und im freien Handel 25 40 Prozent gezahlt. Durch die Konzern-
bildung wurde der Freihandel ausgeschaltet und der Prozentsatz für die Ent-
schädigung von den Konzernen diktiert. Heute werden durchschnittlich
20 Prozent gezahlt.
Zum bessseren Verständnis für die zu zahlende Quotenentschädigung
lasssen wir ein Beispiel folgen. Der Gesamtabsatz des Kalisyndikats im Jahre
1925 betrug 12 255 117 Doppelzentner Reinkali. Nach Angaben des Kali-
syndikats beträgt der Nettoerlös für den Doppelzentner Reinkali 13,26 Mk.
Von diesem Nettoerlöspreis werden die engeren Selbstkosten abgezogen, die
nach den Angaben der Kaliprüfungsstelle 7,590 Mk. betragen. Demnach ver-
bleibt ein Überschußz von 5,67 Mk. für jeden Doppelzentner Reinkali. Von
diesem Überschuß wird den sstillgelegten Werken ein gewisser Anteil für die
verkaufte Quote gewährt. Da in diesem Jahr angeblich 1,18 Mk. für den zu
liefernden Doppelzentner Reinkali gezahlt werden, beträgt die Quoten-
entschädigung 20,8 Prozent. Da der Absatz des Jahres 1925, wie bereits
gesagt, 12 255 117 Doppelzentner beträgt, sind ein Tausendstel der Quote rund
12 255 Doppelzentner. Den Betrag, welchen jedes stillgelegte Werk für ein
Tausendstel der Quote erhält, beträgt demnach 12 255 X 1,18 = 14 460,90 Mk.
Von den Geldern, welche die stillgelegten Werke als Quotenentschädigung
erhalten, muß den Arbeitern und Angestellten, welche bei der Stillegung zur
Entlassung kommen, Entschädigung gemäß § 85 KWG. gezahlt werden. Dieses
ist jedoch nur eine einmalige Ausgabe. Dagegen müsssen die meisten Werke
den Grundeigentümern auf Grund gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen
Wartegeld oder Förderzins zahlen. Die im preußischen Gebiet liegenden
Werke sind davon nicht betroffen. Wartegeld wird für solche Werke gezahlt,
die noch nicht in Förderung waren. Bei der Berechnung des Wartkegeldes
kommt es auf die Größe des Grubenfeldes an. In der Vorkriegszeit wurden
für jedes Hektar im Durchschnitt 20 Mk. gezahlt. Förderzins müssen auch
diejenigen stillgelegten Werke zahlen, die vor der Stillegung eine endgültige
Quote hakten bzw. bereits in Förderung waren. Die Zahlung des Förderzinses
ist vertraglich geregelt und in den einzelnen Gebieten recht verschiedenartig.
Gewöhnlich werden. 4–08 Pf. für den Doppelzentner Rohsalz gezahlk. In
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