2. Die Formen der Handelsunternehmung.
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2. Die Formen der Handelsunternehmung.
(Einzelunternehmer und Handelsgesellschaften.)
Von Wilhelm L e x i s.
L e x i s, Handel. In: Handbuch der politischechÖkonomie- Herausgegeben von v. Schönberg.
4. Ausl. 2. Bd. 2. Halbband. Tübingen, H- Laupp, 1898. S- 231—236.
Der Unternehmer des Handelsbetriebs kann sowohl eine Einzelperson
wie eine Gesellschaft sein. Wenn indes die vom Handelsrecht angenommenen
gesellschaftlichen Unternehmungsformen speziell als Handelsgesellschaften
bezeichnet werden, so folgt daraus keineswegs, daß sie gerade für den Betrieb des
Handels besonders zweckmäßige Organisationen darböten. Man darf im Gegenteil
behaupten, daß die Handelsgesellschaften im ganzen mehr für Industrie-, Bergwerks-,
Bank- und Transportunternehmungen geeignet sind als für den eigentlichen Warenhandel.
Die ersteren beruhen mehr auf einer gleichmäßig geregelten, stabilen, leichter
übersehbaren und verhältnismäßig lokalisierten Arbeit, sie werden daher durch die
schwerfälligen Formen eines Gesellschaftsunternehmens weniger beeinträchtigt, zumal
wenn ihnen ein hoch entwickelter Handel ihre Hauptkundschaft liefert. Für den Handel
selbst aber, der die schnellste Ausnutzung jeder günstigen Gelegenheit verlangt und
stets nach allen Seiten hin den billigsten Markt zum Einkauf und den teuersten zum
Verkauf suchen muß, ist ohne Zweifel die Konzentrierung in der Hand eines einzigen,
mit voller eigener Verantwortlichkeit sein eigenes Interesse verfolgenden Unternehmers
die privatwirtschaftlich vorteilhafteste und wirksamste Betriebsform, und für ihn
gilt ganz besonders der Satz, der sich eigentlich von allen Privatunternehmungen aussagen
läßt, daß die Assoziation in der kapitalistischen Erwerbsweise nur einen durch
den Kapitalmangel der einzelnen veranlaßten Notbehelf, nicht aber eine im absoluten
Sinne schaffende, förderliche Kraft bilde. Die Stellung als Einzelunternehmer,
unterstützt durch eine zweckmäßige Organisation des kaufmännischen Kredits,
ist also für den Kaufmann die wünschenswerteste. Will er gewisse Operationen
machen, zu denen seine eigene Kapitalkraft nicht ausreicht, so findet er oft die Möglichkeit,
sich für diesen besonderen Zweck mit anderen zu einer sog. „Gelegenheitsgesellschaft"
(auch Gesellschaft „eu participation“ oder „a conto metä“ genannt)
zu verbinden. Die Herbeiziehung eines stillen Gesellschafters zur Vergrößerung
des in dem Geschäft dauernd angelegten Kapitals wird in der Regel
schwierig sein, sofern nicht etwa Verwandte des Geschäftsinhabers in dieser Weise
sich an dem Unternehmen beteiligen. Äußerlich steht bei dieser Gesellschaftsform der
Geschäftsinhaber durchaus selbständig und unabhängig da; es kommt jedoch auch vor,
daß er sich in Wirklichkeit in vollster Abhängigkeit von dem als Gesellschafter im Hintergründe
stehenden Kapitalisten befindet. Die mit den Eigentümlichkeiten des Handels
am besten vereinbare Art der Assoziation dürfte die offene Handelsgesellschaft
von zwei oder höchstens drei Teilnehmern sein, wenn auch hier Zwistigkeiten
und Reibungen auf die Geschäftsführung störend wirken können. — Eine Kommanditgesellschaft
mit zahlreichen Kommanditisten erscheint für
den eigentlichen Warenhandelsbetrieb wenig zweckmäßig. Die leitenden und persönlich
haftenden Gesellschafter sind in ihren Bewegungen mannigfaltig behindert, und
dabei bleibt doch andererseits die Gefahr, daß die Interessen der Kommanditisten
nicht genügend wahrgenommen und gar denen der Leiter geopfert werden. Am
wenigsten rätlich aber erscheint e» unter den heutigen Verhältnissen, daß sich
Aktiengesellschaften mit dem Warenhandel befassen. In der Entwicklungsperiode
des modernen Welthandels feit Ende des 16. Jahrhunderts hat allerdings
diese Gesellschaftsform für den überseeischen Handel eine große Bedeutung besessen.