Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

7.  Das  Reichsgesetz  betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  161
gerichten  „bei  vorhandenem  Bedürfnis"  erfolgen.  Die  Landeszentralbehörde  ist  befugt, ­
  nötigenfalls  die  Gründung  des  Gerichts  „anzuordnen",  also  zwangsweise  herbeizuführen. ­

Sachlich  zuständig  sind  die  Kaufmannsgerichte  für  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  aus  dem  Dienst-  oder  Lehrverhältnis  zwischen  Kaufleuten  einerseits
und  ihren  Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen  andrerseits,  und  zwar  ohne  Rücksicht
auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes.  Ihre  Zuständigkeit  erstreckt  sich  —  im  Gegensatz ­
  zu  derjenigen  der  Gewerbegerichte  —  auch  auf  Streitigkeiten  aus  der  sog.  Konkurrenzklausel. ­
  Während  ferner  das  Gewerbegerichtsgesetz  Schiedsverträge,
  durch  welche  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  für  künftige  Streitigkeiten ­
  ausgeschlossen  wird,  unter  gewissen  Voraussetzungen  zuläßt,  erklärt  das  Kaufmannsgerichtsgesetz ­
  solche  Vereinbarungen  zwischen  Kaufleuten  und  ihren  Handlungsgehilfen ­
  oder  -lehrlingen  für  nichtig.  —  Auf  Handlungsgehilfen,  deren  Iahresarbeitsverdienft
  an  Lohn  oder  Gehalt  den  Betrag  von  5000  M  übersteigt,  sowie  auf  die  in
Apotheken  beschäftigten  Gehilfen  und  Lehrlinge  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes
keine  Anwendung.
Für  jedes  Kaufmannsgericht  sind  ein  Vorsitzender  und  mindestens  ein  Stellvertreter ­
  desselben,  sowie  die  erforderliche  Zahl  —  mindestens  vier  —  Beisitzer  zu
berufen,  ferner  mindestens  ein  Gerichtsschreiber  zu  bestellen  und  die  erforderlichen
Bureau-  und  Kasseneinrichtungen  zu  treffen.
Der  Vorsitzende  und  seine  Stellvertreter  dürfen  weder  Kaufleute  noch
Handlungsgehilfen  sein.  Sie  sollen  —  abweichend  von  den  Bestimmungen  des  Gewerbegerichtsgesetzes ­
  —  in  der  Regel  die  Befähigung  zum  Richteramt  oder  höheren
Verwaltungsdienst  besitzen;  nur  ausnahmsweise  können  mit  Genehmigung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  —  in  Preußen  des  Regierungspräsidenten  —  auch  Personen
ohne  diese  Qualifikation  zu  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden  Vorsitzenden  bestellt
werden.
Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  Kaufleute,  zur  Hälfte  Handlungsgehilfen  sein.
Die  ersteren  werden  von  den  Kaufleuten,  die  letzteren  von  den  Handlungsgehilfen
gewählt.  Für  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  gelten  hier  im  großen  und  ganzen
dieselben  Vorschriften  wie  bei  den  Gewerbegerichten.  Insbesondere  dürfen  Frauen
weder  als  Wähler  zugelassen  noch  gewählt  werden.  Zur  Teilnahme  an  den  Wahlen
ist  ein  Lebensalter  von  mindestens  25  Jahren,  zur  Wählbarkeit  ein  solches  von
mindestens  30  Jahren  erforderlich.
Die  Beisitzerwahl  ist  unmittelbar  und  geheim.  Bei  den  Kaufmannsgenchten
  muß  sie  stets  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  erfolgen,  während ­
  bei  den  Gewerbegerichten  die  Einführung  der  Verhältniswahl  durch  das  Statut
nur  zulässig  ist.  Die  nähere  Regelung  der  Verhältniswahl  überläßt  der  Gesetzgeber
im  wesentlichen  den  Statuten  der  einzelnen  Kaufmannsgerichte.  Das  vom  preußischen
Handelsminister  veröffentlichte  Musterstatut  enthält  in  seinen  §§  11,  14—18  eingehende ­
  Bestimmungen  über  die  Verhältniswahl.
Auf  das  Prozeßverfahren  vor  den  Kaufmannsgerichten  finden  die  Vorschriften ­
  des  Gewerbegerichtsgesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Berufung
gegen  die  Urteile  der  Kaufmannsgerichte  nur  zulässig  ist,  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes ­
  den  Betrag  von  300  Jl  —  bei  den  Gewerbegerichten  100  M  —
übersteigt.  Abweichend  von  den  Bestimmungen  im  §  31  des  Gewerbegerichtsgesetzes
lieh  der  Bundesratsentwurf  Rechtsanwälte  und  Personen,  die  das  Verhandeln  vor
Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  den
Kaufmannsgerichten  zu,  weil  hier  häufiger,  als  vor  den  Gewerbegerichten,  schwierige
Rechtsfragen  vorkommen  und  überdies  die  Handlungsgehilfen  infolge  von  Stellenund
  Ortswechsel,  aber  auch  sonst  infolge  ihrer  Berufstätigkeit  häufig  am  persönlichen
Mollat,  Volkswirtschaftliches  Quellenbuch.  I.  Aufl.  11
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.