Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

4 
r r 
Die „population moyenne“ dieser maisons de réforme 
zeigt von dem Jahre 1850 bis zum Jahre 1890 folgende 
Bewegung: 
Jahr Knaben und Mädchen unter 16 Jahren 
1850 266 
1860 352 
1865 437 
1870 550 
1875 847 
1880 1005 
1883 1119 
1884 1112 
1885 1090 
1886 1049 
1887 1040 
1888 1000 
1889 923 
1890 905 
Wir konstatieren eine rasche und bedeutende Steigerung 
vom Jahre 1850—1883; von da ab eine constante wenn 
auch nicht wesentliche Abnahme der an die maisons de 
réforme verwiesenen und daselbst unterbrachten Kinder. 
Am 1. Januar 1891 wurden die maisons de réforme in 
„maisons de bienfaisance“ umgestaltet und der Unterschied 
zwischen der „enfance coupable“ und der „enfance aban 
donnée“ so verwischt, dass sich die wirkliche Theilnahme der 
Jugendlichen an der Verübung der criminell strafbaren Hand 
lungen noch weniger feststellen lässt, als früher. 
Hiezu trat noch weiter die Wirksamkeit des Gesetzes 
vom 27. November 1891 inhalt dessen — Art. 25 — der 
Friedensrichter Individuen unter 16 Jahren wegen kleinen 
Übertretungen nicht verurtheilen soll, sondern entweder gänz 
lich freizusprechen oder die Zulässigkeit der Unterbringung 
in eine Erziehungsanstalt ansznsprechen hat. 
Man verspricht sich sehr günstige Wirkungen von diesem 
neuen Systeme, das jedoch wegen seiner Eigenartigkeit mit 
großer Vorsicht aufzunehmen ist, und über welches erst nach 
Erstattung des im Artikel 40 desselben Gesetzes vorgeschrie 
benen amtlichen Berichtes, ein abschließendes Urtheil wird 
gefällt werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.