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Die „population moyenne“ dieser maisons de réforme
zeigt von dem Jahre 1850 bis zum Jahre 1890 folgende
Bewegung:
Jahr Knaben und Mädchen unter 16 Jahren
1850 266
1860 352
1865 437
1870 550
1875 847
1880 1005
1883 1119
1884 1112
1885 1090
1886 1049
1887 1040
1888 1000
1889 923
1890 905
Wir konstatieren eine rasche und bedeutende Steigerung
vom Jahre 1850—1883; von da ab eine constante wenn
auch nicht wesentliche Abnahme der an die maisons de
réforme verwiesenen und daselbst unterbrachten Kinder.
Am 1. Januar 1891 wurden die maisons de réforme in
„maisons de bienfaisance“ umgestaltet und der Unterschied
zwischen der „enfance coupable“ und der „enfance aban
donnée“ so verwischt, dass sich die wirkliche Theilnahme der
Jugendlichen an der Verübung der criminell strafbaren Hand
lungen noch weniger feststellen lässt, als früher.
Hiezu trat noch weiter die Wirksamkeit des Gesetzes
vom 27. November 1891 inhalt dessen — Art. 25 — der
Friedensrichter Individuen unter 16 Jahren wegen kleinen
Übertretungen nicht verurtheilen soll, sondern entweder gänz
lich freizusprechen oder die Zulässigkeit der Unterbringung
in eine Erziehungsanstalt ansznsprechen hat.
Man verspricht sich sehr günstige Wirkungen von diesem
neuen Systeme, das jedoch wegen seiner Eigenartigkeit mit
großer Vorsicht aufzunehmen ist, und über welches erst nach
Erstattung des im Artikel 40 desselben Gesetzes vorgeschrie
benen amtlichen Berichtes, ein abschließendes Urtheil wird
gefällt werden können.