III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 19
der Wirtschaft, eine Eigenart von Wirtschaften, deren allgemeine
Gesetze die Volkswirtschaftslehre entwickelt. Erst auf Grund der
Kenntnis von der Natur dieser eigentümlichen Wirtschaftsindivi
dualität lassen sich jene Regeln aufstellen, welche die möglichst
zweckmäßige Einrichtung des Staatshaushaltes lehren, ebenso wie
nur auf Grund der theoretischen Volkswirtschaftslehre, der Kennt
nis von der Natur der Volkswirtschaft, die Volkswirtschaftspolitik
aufgebaut werden kann, die Lehre von der zweckmäßigsten Führung
und Einrichtung der Volkswirtschaft, namentlich mit Rücksicht auf
diesbezügliche Aufgaben des Staates. In welcher Weise sich unsere
Wissenschaft von der Volkswirtschaftslehre unterscheidet, werden
wir weiter unten auseinandersetzen 1 ).
Jede Wissenschaft wächst in der ersten Periode ihrer Pflege
im Schoße einer anderen Wissenschaft groß und gelangt erst später
zur Selbständigkeit. Dies gilt auch von der Staatshaushaltslehre,
der Finanzwissenschaft. Einzelne Gedanken bezüglich des Staats
haushaltes entdecken wir schon früh bei Schriftstellern, die mit den
Fragen des Staates, der Wirtschaft sich beschäftigen, die übrigens
selbst lange Zeit auf fremden Gefilden gedeihen. Im Altertum
finden wir namentlich bei Aristoteles und Xenophon die ersten
Spuren finanziellen Denkens. Im Mittelalter können wir namentlich
Thomas von Aquino als den Vertreter einiger wichtiger Grundsätze
betrachten. So verkündet er die Berechtigung der Besteuerung,
doch betrachtet er die Steuer bloß als außerordentliche Einnahme
quelle ; dabei legt er dem Staatsschätze großes Gewicht bei, welcher
vor Schuldenmachen schützt, dem er sehr abgeneigt ist. Aus dem
14. Jahrhundert läßt sich schon eine Reihe italienischer Schrift
steller erwähnen, die sich mit den Problemen der Staats wirtschaft
beschäftigen. Schon werden so schwierige Fragen, wie die Steuer
progression, die Besteuerung des Vermögens, die Frage der direkten
und indirekten Steuern, die Besteuerung des unbeweglichen und
beweglichen Vermögens pro und contra behandelt. Mit der Neuzeit
') Rau hat noch die praktisch-politische Seite vor Augen, wenn er die
Staatshaushalts!ehre folgendermaßen definiert: Die Wissenschaft von der besten
Einrichtung der Regierungswirtschaft oder von der besten Befriedigungsweise
der Staatsbedürfnisse durch sachliche Güter ist die Finanzwissenschaft als Teil
der politischen Ökonomie (Rau-Wagner, Lehrbuch der Finanzwissenschaft VI.
Ausg, Leipzig und Heidelberg 1872, 8. 6).—Mehr den allgemeinen szientifischen
Charakter betont Umpfenbach (Lehrbuch der Finanzwissenschaft, Stuttgart 1887,
S. 1): Gegenstand der Finanz Wissenschaft ist das der Staatsgewalt eigentümliche
Wirtschaften, welches die unumgängliche Voraussetzung zur Erfüllung der po
litischen Zwecke des Staates bildet. Manche Schriftsteller geben überhaupt
keine Definition der Wissenschaft, Stein eine ziemlich willkürliche und unge
nügende.