Full text : Die Nationalökonomie in Frankreich

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Der  Solídarismus

Bourgeois  geht  nun  daran,  die  aus  der  gegebenen  Solidarität ­
  folgende  soziale  Schuld  in  eine  rechtlich  klagbare  zu
verwandeln  und  ihr  eine  gesetzliche  Sanktion  zu  geben.  Die
Schuld  des  Individuums  der  Vor-  und  Mitwelt  gegenüber,  sagt
er  x ),  hat  alle  Merkmale  der  nicht  durch  Rechtsgeschäft  hervorgerufenen ­
  Schuldverhältnisse,  der  Quasikontrakte 2 ).  Die  natürliche ­
  Solidarität  schafft  in  der  menschlichen  Gesellschaft  alle
Causae  des  Quasikontrakts  :  Familien-  und  andere  Verbindungen,
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  als  Folge  der  Arbeitsteilung,
Bereicherung  auf  Kosten  anderer  infolge  ungerechtfertigt  erhobener ­
  Werte  (unearned  increment),  beständige  Schädigungen
dritter  usw.  Ein  Quasikontrakt  ist  auch  die  Gemeinschaft,  das
Miteigentum  aller  Bürger  eines  Staates  an  den  öffentlichen  Domänen ­
  und  Anstalten,  an  dem  Kredit,  dem  Ansehen,  dem  wissenschaftlichen, ­
  literarischen,  technischen  Erbe  ihres  Vaterlandes.
Ja,  der  Staat  selbst  ist  das  Ergebnis  eines  Quasikontraktes 3 ).
Die  Tatsache,  daß  der  Mensch  durch  seinen  Eintritt  in
die  menschliche  Gesellschaft  ein  Schuldverhältnis  dieser,  der
Vorwelt  und  den  Zeitgenossen  gegenüber  eingeht,  sowie  die
rechtliche  Qualität  dieses  Schuld  Verhältnisses  wären  somit  festgestellt. ­
  Die  soziale  Schuld  ist  nun  aber  eine  differenzielle.
Der  Anteil  der  Individuen  und  sozialen  Klassen  an  dem
gemeinsamen  Patrimonium  ist  ein  so  verschiedener,  daß  ein
großer  Teil,  nämlich  die  „Enterbten“,  den  Besitzenden  gegenüber ­
  in  die  Rolle  des  Gläubigers  einrücken.  Schuldner  sind  alle,
welche  von  der  Tatsache  der  natürlichen  Solidarität  Vorteil  hatten,
')  Bourgeois,  loo.  oit.  p.  115  fis.,  132  fis.
2 )  Bourgeois  entnimmt  dem  Code  civil  (Art.  1871—1381),  die  Lehre  von
den  Quasikontrakten.  Er  hält  sich  jedoch,  im  Gegensatz  zu  dem  in  diesem
Punkte  sehr  lückenhaften  Code  civil,  an  den  Gattungsbegriff  des  Quasikontraktes
und  versteht  darunter  ein  nicht  rechtswidriges,  nicht  durch  Rechtsgeschäft  hervorgerufenes ­
  Schuldverhältnis.
3 )  „Dort,  wo  die  Notwendigkeit  der  Dinge  die  Menschen  in  Beziehungen
zu  einander  setzt,  ohne  daß  ihr  vorhergehender  Wille  die  Bedingungen  des  abzuschließenden ­
  Vertrages  vereinbaren  konnte,  wird  das  Gesetz,  das  diese  Bedingungen ­
  feststellt,  nur  eine  Interpretierung  und  eine  Vertretung  der  Übereinkunft ­
  sein,  die  vorher  hätte  stattfinden  müssen,  wenn  die  Beteiligten  hätten
gefragt  werden  können.  Die  Präsumption  der  Zustimmung,  die  sie  gegeben
hätten,  wird  die  einzige  Grundlage  des  Rechtes  sein.  Der  Quasikontrakt  ist
nichts  anderes  als  das  retroaktive  Zugestehen  eines  Vertrags.“  Bourgeois,  loc.
cit.  p.  132.
            
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