IL Abfgnitt: Inhalt der Scohuldverhältnifje.
Nur der eine (mahlberechtigte) Vertragsteil A hat dem Dritten C die Wahl
überlalfen; der Dritte handelt hier lediglih als Vertreter des Wahl-
derechtigten in der Erklärung der Wahl dem anderen Vertragsteil B gegen“
über, au wenn A dem Dritten C die freie EntfchlieBung anheimgeftellt
dat. Nimmt C die Wahl in Namen des A vor, fo hat dies dem B gegen-
über die Wirkung, al8 vb A felber fie vorgenommen hätte.
Beide Vertragsteile Haben von vornherein dem Dritten die Wahl über-
fafjen. Dann liegt ein en Rechtöge[häft, feine Wabhlihuld im
Sinne der 88 262 ff. vor. Bol. Borbem. 1, c, Beskatore S, 117 {f.; S 317
ft unanwendbar, die Ausübung der Wahl durch den Dritten ifjt kein Recht3-
GENE Beskatore S. 124. (Yırch einer gefhäftsunfähigen Perfon kann die
Wahl überlaffen werden.)
4. Wenn bei gegenfeitigen Saldo Belt ten wabhlweife verfchiedene
Veijtungen und entfprechend verfchiedene Gegenleiftungen fich bedingen, 3. B. hei einem
Raufe entweder der Mappe A gegen einen Preis von 1000 oder der Schimmel B ‚gegen
zinen Preis von 1500 geliefert werden foll, ann aus S 262 für die Befjtimmung des Wahl-
berechtigten nichtS entnommen werden, da hier beide Teile Gläubiger und Schuldner find.
Bol. Vorbem. zu diefem Buche I, 6 S. 7f. In einem {oldhen Fall {ft die Beftimmung der
wahlberecdhtigten Partei aus dem Konkreten Wertrage unter Berückfichtigung von Treu und
Sfauben fowie der Verkehrsfitte (S$ 242) zu erfhließen. Val. auch Wand Bem. 1, Dert-
mann Bem. 4 zu 8 262.
5. Beweislait: Die Beweislaft dafür, daß eine Wahlihuld vorliege, trifft keines
weg8 immer denjenigen, der diefe Behauptung aufftellt. Wird nämlich die Behauptung
om Beklagten (Schuldner) aufgeftellt, fo ftellt fie ich alS qualifiziertes Beftreiten des
Alagarımdes dar. Daher hat in diefent Falle der Kläger zu beweifen: entweder, daß
der eflaate nur zu der EEE Letiftung verpflichtet fjei, oder daß ihm (dem Kläger)
:voß der YNegel des $ 262 das Wahlrecht zuijtebht, vder daß der Beklagte nach S 263 Abi. 1
die eingeHagte Leiftung gewählt habe. Behauptet Dagegen der Schuldner eine bloße
ılternative Ermächtigung (facultas alternativa), fo trifft ihn die Beweislaft. Val. Rofen-
jerg, Archiv f. d. zivilijt. Wrar. Bd. 94 S. 81.
).
8 263.
Die Wahl erfolgt durch Erflärung gegenüber dem anderen Theile.
Die gewählte Leiftung ailt als die von Anfang an allein gefhuldete.
E. I, 208, 209; HI, 220; III, 256
ı, Berhältnis zum früheren Necht; Konzentration durch einfeitige Sr-
Härung: Gemeinredhtlich mar beftritten, ob Ihon durch die Erklärung des Wahl:
berechtigten oder erft durch die wirklihe Zeiftung das Schuldverhältnis auf die eine
der mehreren Leiftungen befchränkt werde (f. Windfcheid, Band. Bd. 2 S. 255 Nr. 9,
Dernburg, Band. Bd. 2 8 27 zu Note 7 und 8). Nach richtiger HE Iag aber ge-
meinrehtlich in der einfeitigen. Erklärung nur da3 Anerbieten eineSs Konzentrations-
5. h. Abänderungsvertrags; arundfäßlih hatte der Wahlberechtigte ein jus variandi his
zur Erfüllung. Auch das BLR. Il. IV cap. I 8 15 Ziff. 2 geftattete dem Schuldner
die Wahl „bi8 zur Auslieferung“. ,
N Das BOB. dagegen hat im Anfchluß an die Mehrheit der neueren Kodifikationen de-
itimmt, daß fhon mit der Srkflärung der Wahl das Schuldverhältnis fich auf die gewählte
Re fonzentriere b. 9. fhon die DloBe Erklärung des Wahlberechtigten an den Gegner ohne
Annahmedesfelben bindend fei. UuS dem Weflen der Wahlichuld Folgt dieje bindende
Rraft der mörtlidhen Wahl mit nichten. Leonhard S. 283 f.; nach römifhem Recht
»rlofch, mie vorhin bemerkt, das Wahlrecht des Gläubiger3 grundfäßlich erft mit Erhebung
der lage auf eine beftimmte der alternativ AUT Leitftungen; I. 112 pr. D. 45, 1.
Bal. auch im BGB. SS 467 und 349). Das BOB. geht aber noch über dieje Nenderung
)e8 gemeinen Necht3 hinau3, indem e8 der einfeitigen bindenden Wahlerflärung in Wo]. 2
sine rücdmirfende Xraft beilegt d. h. gefeblich die Fiktion einführt, daß die gewählte
Veiftung als die von Anfang an allein gejchuldete gelten foll. Bon Bedeutung ift dies
befonderS für den Fall, daß eine der Leijtungen vor der Wabhlerklärung unmöglich wird.
Alsdanır foll, wenıgiftens wenn, der Eintritt der Unmöglichkeit nicht von dem Wahl
derechtigten felbft A vertreten ijt, ex post Nichtigkeit des Schuldverhältnifjes nach S 306
Angiert werden. ie verfehlt diefe Borfdhrift ft, mird befonder8 von Peskatore S. 211
nit treffenden Beifpielen dargelegt. Allein das Gefeß Hat die Konz:utration, obwohl
He nicht unbedenklich ift, ausdrücklich anerkannt. Val. auch Bernhöft und Binder, Beitr.
1902 Seft 1 S. 40. Gfeichwohl wird häufig nad) dem Barteiwilen im befonderen