Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

in  frührömischer  Zeit  bildet  den  Keim,  der  in  Verbindung  mit  der
mehr  und  mehr  sich  erweiternden  Form  der  selbständigen  Glirobankbescheinigungen
  (siehe  oben  S.  2211)  die  regelrechte  und
öffentlich  anerkannte  notarielle  Tätigkeit  der  Banken  zur
Entwickelung  brachte.
Abschnitt  49.
Die  öieTßoXn.
Wenn  eine  Girozahlung  nicht  durch  Gutschrift,  sondern  bar
erfolgt,  scheint  man  für  diese  Auszahlung  den  Ausdruck  öieyßckii
angewendet  zu  haben.  Im  Gegensätze  zur  Barzahlung  wird  die
Gutschrift  als  ¡aeTaßoXn  bezeichnet  (Abschn.  50).  Eine  Barzahlung
liegt  fast  immer  vor,  wenn  ein  Darlehen  gezahlt  wird,  weil  der
Darlehensuchende  Bargeld  benötigt.  Der  Ausdruck  bieyßckii  erscheint ­
  in  den  Urkunden  nicht  oft;  wahrscheinlich  wählte  man
meistenteils  den  Ausdruck  òi  arpa  cp  li,  der  sowohl  die  bierßoXn
als  auch  die  pexaßoXii  in  sich  schließt.
Die  bislang  bekannten  Belegstellen  für  die  öieTßoXn  sind
folgende  :
P.  Hawara  S.  31  Kr.  303  (um  110  n.  Ohr.)  :  Avriypacpov  öieTßoXfi?
òià  tfiç  ZapaTTÍiuvoç  Tp[a7TÉZr|ç]  TTXaxeíaç.  *  Exouç  kxX.  Der  Text
ist  mehrfach  unrichtig  gelesen  worden  \  daher  läßt  sich  die
Art  der  Zahlung  nicht  sicher  erkennen  ;  doch  scheint  es  sich  um
Rückgabe  eines  Darlehens  mit  hypothekarischer  Verpfändung
von  Ackerland  zu  handeln.
P.  Teb.  II  389,  3  (141  n.  Chr.),  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  (siehe  den  Text  im  Abschn.  66).  Hier  empfängt
jemand  ein  Darlehen  von  3500  Drachmen  auf  ein  Jahr;  daß
der  Empfänger  das  Darlehen  bar  aus  den  Häuden  der  Bank
empfing,  ist  anzunehmen.
BGU.  445,  8  (um  149  n.  Chr.),  ein  Staatsnotariatsvertrag  über  die
Teilrückzahlung  eines  Darlehens  (siehe  den  Text  im  Abschn.  66).
Die  Hergabe  des  Darlehens  war  seiner  Zeit  [koxú  auvTpaqpfiv]
òaveí[o]u  Kal  bicTßoXfiv  xfjç  ‘HpaKXeíòou  xpanéZriç  (Z.  8)  geschehen, ­
  mithin  auf  Grund  eines  Schuldvertrages  —  wahrscheinlich ­
  ebenfalls,  wie  jetzt  bei  der  Teilrückzahlung,  auf
Grund  eines  Staatsnotariatsvertrages  —  mit  nachfolgender
^  Eine  Neuausgabe  von  J.  G.  Milne  steht  zu  erwarten  (vgl.  Grenfell
und  Hunt,  P.  Teb.  II  S.  245).
            
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