Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

er  in  den  biaarpibuara  die  „  Immobiliarübersichten  ",  also  das
Grundbuch  *  sieht.
Da  wir  in  der  ßißXioGiiKTi  èTKxiícreuuv  nicht  mehr  das  Grundbuchamt ­
  sehen,  sondern  das  Besitzamt,  so  können  jene  KxfiTopeç
nicht  lediglich  die  Grundbesitzer  sein;  unter  den  KTiítopeç  müssen
die  Besitzer  schlechthin,  also  auch  die  Besitzer  von  beweglichen
Sachen  und  von  Anrechten  sonstiger  Art  zu  verstehen  sein.  Das
*TTávTaç’  in  den  Worten  'náviaç  toùç  KTiÍTopaç*  ist  dahin  aufzufassen, ­
  daß  alle  diejenigen  Besitzer  eine  PBicht-dnoTpacpn  an  das
Besitzamt  einreichen  sollen,  deren  Besitz  im  Besitzamte  verbucht
steht.  Stellt  man  sich  auf  den  Standpunkt,  daß  das  Wesen  und
der  Zweck  des  Besitzamtes  jedem  Bewohner  des  Gaues  genau  bekannt ­
  war,  so  leuchtet  es  ein,  daß  die  Wendung  ‘Trávtaç  toùç
KTiÍTopaç’  bei  niemandem,  der  die  Verordnung  damals  las,  einen
Zweifel  hervorrufen  konnte.
Die  Pflicht-diTOTpacpai  an  das  Besitzamt  soUen  also  als  Unterlagen ­
  dienen,  um  die  Bestandslisten  berichtigen  bzw.  neu
aufstellen  zu  können;  man  kann  diese  d-rroTpacpai  daher  als  Berichtigungs-diroTpacpai
  oder  Berichtigungsmeldungen  bezeichnen. ­

Die  Verordnung  führt  drei  Arten  von  Besitzern  auf:  Besitzer ­
  von  Eigenbesitz  (íòía  KTfjmç),  Besitzer  von  Hypothekenforderungen ­
  und  Besitzer  von  sonstigen  Rechten.  Unter  dem
Eigenbesitze  sind  der  reine  Privatbesitz  und  der  Katökenbesitz^  zu
verstehen  ;  beide  stehen  im  Gegensätze  zum  Besitzrechte  des
Gläubigers  an  fremden  Dingen.  Die  Eigenbesitzer  und  die  Besitzer ­
  von  Hypothekenforderungen  kennen  wir  hinlänglich  aus
einer  Reihe  von  freiwilligen  diroTpacpai  über  Grundbesitz,  der
teils  durch  Kauf  teils  durch  Erbschaft  ^  erworben  wurde,  sowie
von  freiwilligen  airoTpacpai  über  Hypothekenforderungen®.  Die
dritte  Art  (toùç  dXXouç,  boa  èàv  ëxuicn  ÒÍKaia)  umfaßt  alle  diejenigen ­
  Besitzer,  die  einen  Sklavenbesitz®,  oder  einen  anderen
beweglichen  Besitz,  oder  Gerechtsame  (z.  B.  dráXeia)  oder  Dar-1
  Grundbuchrecht  S.  85.  Vgl.  in  diesem  Sinne  auch  Eger,  Zum  ägypt.
Grundbuchwesen  S.  167  ff.
*  vgl.  Abschn.  97  unter  B.
®  z.  B.  P.  Teb.  II  472  ;  P.  Lond.  III  S.  120  Nr.  945  usw.
4  z.  B.  P.  Oxy.  I  75;  IV  713  usw.
“  z.  B.  P.  Lips.  I  8;  9;  P.  Teb.  II  318.
®  siehe  oben  S.  285  f.
’’  siehe  oben  S.  286.
            
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