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Teil IV. Girobanknotariat.
er in den biaarpibuara die „ Immobiliarübersichten ", also das
Grundbuch * sieht.
Da wir in der ßißXioGiiKTi èTKxiícreuuv nicht mehr das Grundbuchamt
sehen, sondern das Besitzamt, so können jene KxfiTopeç
nicht lediglich die Grundbesitzer sein; unter den KTiítopeç müssen
die Besitzer schlechthin, also auch die Besitzer von beweglichen
Sachen und von Anrechten sonstiger Art zu verstehen sein. Das
*TTávTaç’ in den Worten 'náviaç toùç KTiÍTopaç* ist dahin aufzufassen,
daß alle diejenigen Besitzer eine PBicht-dnoTpacpn an das
Besitzamt einreichen sollen, deren Besitz im Besitzamte verbucht
steht. Stellt man sich auf den Standpunkt, daß das Wesen und
der Zweck des Besitzamtes jedem Bewohner des Gaues genau bekannt
war, so leuchtet es ein, daß die Wendung ‘Trávtaç toùç
KTiÍTopaç’ bei niemandem, der die Verordnung damals las, einen
Zweifel hervorrufen konnte.
Die Pflicht-diTOTpacpai an das Besitzamt soUen also als Unterlagen
dienen, um die Bestandslisten berichtigen bzw. neu
aufstellen zu können; man kann diese d-rroTpacpai daher als Berichtigungs-diroTpacpai
oder Berichtigungsmeldungen bezeichnen.
Die Verordnung führt drei Arten von Besitzern auf: Besitzer
von Eigenbesitz (íòía KTfjmç), Besitzer von Hypothekenforderungen
und Besitzer von sonstigen Rechten. Unter dem
Eigenbesitze sind der reine Privatbesitz und der Katökenbesitz^ zu
verstehen ; beide stehen im Gegensätze zum Besitzrechte des
Gläubigers an fremden Dingen. Die Eigenbesitzer und die Besitzer
von Hypothekenforderungen kennen wir hinlänglich aus
einer Reihe von freiwilligen diroTpacpai über Grundbesitz, der
teils durch Kauf teils durch Erbschaft ^ erworben wurde, sowie
von freiwilligen airoTpacpai über Hypothekenforderungen®. Die
dritte Art (toùç dXXouç, boa èàv ëxuicn ÒÍKaia) umfaßt alle diejenigen
Besitzer, die einen Sklavenbesitz®, oder einen anderen
beweglichen Besitz, oder Gerechtsame (z. B. dráXeia) oder Dar-1
Grundbuchrecht S. 85. Vgl. in diesem Sinne auch Eger, Zum ägypt.
Grundbuchwesen S. 167 ff.
* vgl. Abschn. 97 unter B.
® z. B. P. Teb. II 472 ; P. Lond. III S. 120 Nr. 945 usw.
4 z. B. P. Oxy. I 75; IV 713 usw.
“ z. B. P. Lips. I 8; 9; P. Teb. II 318.
® siehe oben S. 285 f.
’’ siehe oben S. 286.