Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  75.  Pflichtmäßige  àiroypaqpri  an  das  Besitzamt.

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Ehefrauen  durch  airoTpacpai  an  das  Besitzamt  eingereichten)  Besitzpapiere ­
  (über  Anrechte  am  Besitze  ihrer  Ehemänner)  in  das  Fachwerk
unter  den  Namen  der  Ehemänner,  und  zwar  neben  den  dort  lagernden
Besitzpapieren  der  Ehemänner,  als  Belastung^  hinzuzulegen.
Was  die  von  Rufus  eingeforderten  Berichtigungs-dno-Tpaq)ai
  betrifft,  so  ist  zu  beachten,  daß  die  Verordnung  nichts
über  Größe  und  Wert  eines  Grundstückes  oder  sonstigen  Besitzes ­
  erwähnt;  die  dnoTpacpai  sollen  nur  drei  Dinge  enthalten:
Name  des  Besitzers,  Art  des  Besitzes,  Herkunft  des
Besitzes.  Und  in  der  Tat:  die  uns  erhaltenen  Berichtigungs-ÓTTOTpaçaí
  an  das  Besitzamt  beschränken  sich  in  der  Hauptsache
auf  diese  drei  Punkte.  Insbesondere  enthalten  diese  dnofpacpai.
Worauf  auch  Bewald  ^  aufmerksam  macht,  weder  die  Angabe  der
Lage  des  Grundstückes,  noch  Werttaxierung,  noch  Steuersatz,  bei
Hausgrundstücken  weder  die  Grundfläche,  noch  die  Zahl  der  Stockwerke ­
  usw.,  bei  Feldgrundstücken  nicht  die  Kulturart.  Aus  alledem
kann  man  nur  folgern,  daß  diese  dnoypacpai  weder  zu  Gruudbuchzwecken
  noch  zu  Steuerzwecken  dienten,  sondern  eben  lediglich
zur  Berichtigung  der  Bestandslisten  des  Besitzamtes.
Wenn  eine  Behörde  zu  Grundbuch-  oder  Steuerzwecken  Erklärungen ­
  der  Einwohner  einfordert,  so  pflegt  sie  nicht  bloß  jene
drei  Punkte  zu  verlangen,  sondern  gleichzeitig  auch  alles  andere.
Was  für  die  Grundbuch-  oder  Steuerbehörden  zu  wissen  nötig  ist.
Hätte  es  sich  um  Berichtigung  der  Grundbücher  oder  Steuerbücher ­
  gehandelt,  so  würde  Rufus  sicherlich  mehr  als  jene  drei
Punkte  gefordert  haben;  für  den  einzelnen  Besitzer  würde  aus
den  Mehrangaben  nur  eine  winzige,  kaum  ins  Gewicht  fallende
Mehrarbeit  erwachsen  sein,  für  eine  Grundbuch-  oder  Steuerbehörde
aber  wäre  es  ein  großer  Gewinn  gewesen,  wenn  sie  —  da  doch
einmal  viele  Tausende  von  dnoTpacpai  bei  ihr  zusammenströmten
^  nicht  bloß  auf  jene  drei  mageren  Punkte  beschränkt  gewesen
Wäre.  Abgesehen  davon  aber  läßt  sich  noch  folgendes  zur  Sache
hervorheben.  Angenommen,  es  hätte  in  der  Gauhauptstadt  ein
Gausteuerbuch  oder  ein  Gaugrundbuch  gegeben,  so  müßten  diese
Gaubücher  alles  das  zusammengefaßt  noch  einmal  enthalten,
^as  in  den  Grundbüchern  oder  Steuerbüchern  der  KoupoTpappctTeîç
vgl.  z.  B.  P.  Oxy.  VI  907,  18  (276  n.  Chr.).  Der  Erblasser  erklärt  hier
zugunsten  seiner  Ehefrau  :  aeimaç  àpoúpaç  Tudoaç  TrpouiraWaTeíuaç  aÙTf)
époO  irpòç  xfiv  TTpocrevexõeíudv  poi  éu’  aúxQ  t[  ...  qpepv/iv].
®  Grundbuchrecht  S.  10.
            
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