Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

464

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Schuld  Vertrages  bezweckt  die  TrapáBecnç  des  Schuldvertrages
im  Fach  werke,  und  zwar  in  demjenigen  Fache,  welches  die  Besitzpapiere ­
  des  Schuldners  enthält^.  Das  ist  eine  Belastung^
des  Schuldners  in  öffentlich  rechtlicher  Form.  Für  die  irapáSeaiç
einer  Schuldforderung  sind  drei  Vorbedingungen  nötig:
1.  der  Besitz  des  Schuldners  muß  im  Besitzamte  verbucht
stehen  ;
2.  die  Schuldforderung  des  Gläubigers  muß  sich  auf  einen  notariellen ­
  Schuldvertrag  mit  Verpfändung  des  verbuchten
Besitzes  stützen  ;
3.  der  Schuldvertrag  muß  mittelst  einer  dnoTpagp  an  das  Besitzamt ­
  eingereicht  worden  sein;  außerdem  muß  die  dva-Tpaqpp
  desselben  Schuldvertrages  im  Besitzamte  vorliegen.
Gleichwie  beim  gekauften  Besitze  durch  Ttapáeeaiç  auf  den
Namen  des  neuen  Besitzers  das  Vorhandensein  der  öffentlichen ­
  Gültigkeit  des  Besitzrechtes  nachgewiesen  wird,  so  wird
beim  Forderungsrechte  durch  irapáGeaiç  auf  den  Namen  des
Schuldners  das  Vorhandensein  der  öffentlichen  Gültigkeit  des
Forderungsrechtes  nachgewiesen.  Weiter  aber  geht  die  Wirkung
nicht.  Insbesondere  hat  die  TrapáGecriç  einer  Schuldforderung
noch  nicht  eine  Sperre  (KaToxn)  des  verpfändeten  Besitzes
zur  Folge.
Würde  diese  TrapóGecnç  eine  Sperre  herbeiführen,  d.  h.  eine
Veräußerung  oder  neue  Verpfändung  verhindern  3,  so  wäre  es
nicht  nötig,  in  Notariats-Schuld  Verträgen  mit  Pfandhaftung  das  Veräußerungsverbot ­
  oder  sonstige  Verfügungsbeschränkungen  nachdrücklich ­
  auszusprechen  ;  es  würde  dann  eben  genügen,  den  Schuldvertrag ­
  mittelst  dnoTpacpn  in  das  Besitzamt  zu  bringen,  um  sicher
zu  sein,  daß  das  Besitzamt  kein  èiricTTaXiLia  in  Hinsicht  des  verpfändeten ­
  Besitzes  erteilt.  Daß  dem  nicht  so  ist,  zeigt  z.  B.  der
Staatsnotariatsvertrag  P.  Fior.  I  1  (153  n.  Chr.),  aus  Hermupolis;
‘  siehe  oben  S.  401.
*  Daneben  wurde  in  der  Bestandsliste  sowohl  unter  dem  Namen  des
Schuldners,  als  auch  unter  dem  Namen  des  Gläubigers  ein  Vermerk  niedergeschrieben. ­
  Vgl.  Abschn.  97  sowie  oben  S.  453  Anm.  2.
2  In  diesem  Sinne  Wilcken,  Ostraka  I  S.  463;  Mitteis,  Archiv  I  S.  195f.;
Rabel,  Verfügungsbeschränkungen  des  Verpfänders  S.  63;  Lewald,  Grundbuchrecht ­
  S.  29.  Auch  Eger,  Grundbuchwesen  S.  85f.,  ist  der  Meinung,  daß
die  Tatsache  der  Verpfändung  allein  schon  genügt,  um  eine  kotoxi^  herbeizuführen. ­

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.