Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn.  92.  Die  TrapáBemç  der  Schuldforderung.

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mir  verpfändete  kraft  eines  selbständigen  Girobankvertrages  unter
demselben  Jahre  4  unseres  Herrn.  Der  Acker  liegt  in  der  Gemarkung ­
  des  genannten  Dorfes  Moirai  und  gehört  zum  (ehemaligen)
Gutsbezirke  des  Dionisios  und  des  Diokles.  Die  3  Aruren  bestehen
aus  zwei  getrennten  Lagen,  von  denen  die  eine  Lage  zwei  Aruren,
die  andere  Lage  eine  Arure  groß  ist.  Die  Verpfändung  stützt  sich
darauf,  daß  sie  mir  kraft  desselben  selbständigen  Girobankvertrages
an  Kapital  und  zwölfprozentigen  Zinsen  840  Drachmen  schuldig
ist,  deren  Rückzahlung  im  Monate  Thoth  des  kommenden  Jahres  5
unter  den  aus  dem  Girobankveitrage  näher  zu  ersehenden  Bedingungen ­
  erfolgen  soll.  Eine  Abschrift  dieses  Girobankvertiages
füge  ich  für  euch  lose  hier  bei.  Somit  reiche  ich  diese  Eingabe
ein  und  schwöre  bei  dem  Heile  unseres  Kaisers  und  Herrn  Marcus
Antoninus,  daß  meine  Angaben  der  Wahrheit  entsprechen.  Im
Jahre  4  des  Imperator  Caesar  Marcus  Aurelius  Antoninus  Pius
F^lix  Augustus,  am  19.  Hadrianos  (Choiak).  (Hand  3)  Ich  Aurelius
Tithoetion  genannt  Sarapammon  reiche  hiermit  die  Eingabe  ein  und
schwöre  den  Eid.  (Hand  4)  Ich  Aurelia  Kollauchis,  Tochter  der
Thaesis,  gebe  hiermit  meine  Zustimmung.  Ich  Aurelius  Saras,  Sohn
des  Horites,  bestellter  Frauenvormund,  gegenzeichne  hiermit  als
ihr  Frauenvormund  und  unterschreibe  zugleich  für  sie,  weil  sie
schreibunkundig  ist“.
Das  Gerippe  dieser  Urkunde  ist:  dwoTpdcpopm  ÒÍKaiov  wv
nirriWaHév  poi  dpoupuiv  Tpimv  npôç  âç  ócpeíXei  poi  òpaxpàç  x.
Gegenstand  der  Vermeidung  ist  also  ein  òíkuiov,  d.  i.  ein  Anspruchsrecht. ­
  Daß  die  uapáGecriç  dieses  Anspruchsrechtes  erfolgen  solle,
wird  in  der  dnoTpacpn  nicht  besonders  gesagt,  ist  aber  selbstverständlicher ­
  Zweck  der  àTroTpaqpf).
Die  vorstehende  ctTTOTpatpü  trägt  keine  Quittung,  noch  sonst
einen  Vermerk  des  Besitzamtes.  Das  ist  auffallend.  Außerdem  ist
die  Schrift  nach  den  Bemerkungen  des  Herausgebers  ziemlich
flüchtig,  sodaß  man  den  Papyrus,  falls  er  nicht  die  eigenhändigen
Unterschriften  trüge,  für  einen  bloßen  Entwurf  halten  könnte.
Eine  so  flüchtig  geschriebene  Eingabe  legt  man  im  allgemeinen
der  Behörde  nicht  vor;  andererseits  kann  der  Papyrus  nicht  diejenige ­
  Doppelausfertigung  sein,  die  der  Melder  vom  Besitzamte
zurückerhielt  (siehe  oben  S.  397),  weil  die  Quittung  des  Besitzamtes ­
  fehlt.  Nun  steht  dieser  Papyrus  in  engster  Beziehung  zu
P.  Lips.  9,  der  oben  (S.  402  ff.)  eingehend  behandelt  worden  ist.
Der  selbständige  Girobankvertrag  des  Tithoetion  in  Lips.  8  spielt
            
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