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befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten (also nur eine Unterschrift in
Schriftstücken), wie die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft.
6. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. m.
b. H-). Infolge der leichten Möglichkeit, sie zu gründen und die Haftung
zu beschränken, hat sie große Verbreitung gefunden. Zur Begründung ge
nügen 2 Gesellschafter. Das Stammkapital, das nicht in gleich
mäßige Anteile zerlegt zu sein braucht, muß bei einer neu zu grün
denden G.m.b. H. mindestens 20 000, die Stammeinlage sGeschäfts-
anteil) jedes Gesellschafters mindestens 500 RM betragen. Die Einzahlung
muß mindestens ein Viertel des Betrages der Stammeinlage und mindestens
250 RM betragen. Die Firma der G. m. b. H. muß entweder von dem
Gegenstände des. Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesell
schafter oder wenigstens einen von ihnen mit einem das Vorhandensein
eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enchalten.
Das Risiko des Gesellschafters ist nur dann aus die Höhe seines Ge
schäftsanteils beschränkt, wenn die anderen Gesellschafter ihre Einlagen
voll einbezahlt haben (§ 24 des Ges. der G. m. b. H.). Im Gesellschafts
vertrage kann eine N a ch s ch u ß P f l i ch t der Mitglieder vorgesehen sein.
Mit der Leitung werden ein oder mehrere Geschäftsführer betraut, die
Gesellschafter sein können, aber nicht sein müssen. Den Anteilen fehlt die
leichte Übertragbarkeit — gerichtlicher oder notarieller Akt ist erforder
lich —, und sie können nicht börsenmäßig gehandelt werden. Gesellschaften,
die Bankgeschäfte betreiben, müssen ihre Bilanz veröffentlichen.
Der ÜberwindungderAnonymitätinder Wirtschaft dienen 2 Ge
setze vom 3. Juli 1934. Bas eine Gesetz erleichtert die Umwandlung von Kapi
talgesellschaften in Personalgesellschaften oder Einzelunternehmungen durch die
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, und das andere Gesetz gewährt hier
bei steuerliche Vergünstigungen für die Gesellschafts-, Grunderwerbs-, Zuwachs
steuer usw.
7. Von großer Bedeutung für die Kreditgewährung sind die einge
tragenen Kreditgenossenschaften (f. S. 141 ff.) — auch
Volks banken oder Vorschußvereine genannt — sRG. vom
20. Mai 1898 und mehrere Novellen). Die Firma wird nicht in das Han
delsregister, sondern in das Genossenschaftsregister eingetragen. Sie muß
dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz „ein
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" bzw. „unbeschränkter
Haftpflicht" enchalten. Die Kreditgenossenschaft ist wirtschaftliche Per-