Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten (also nur eine Unterschrift in 
Schriftstücken), wie die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft. 
6. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. m. 
b. H-). Infolge der leichten Möglichkeit, sie zu gründen und die Haftung 
zu beschränken, hat sie große Verbreitung gefunden. Zur Begründung ge 
nügen 2 Gesellschafter. Das Stammkapital, das nicht in gleich 
mäßige Anteile zerlegt zu sein braucht, muß bei einer neu zu grün 
denden G.m.b. H. mindestens 20 000, die Stammeinlage sGeschäfts- 
anteil) jedes Gesellschafters mindestens 500 RM betragen. Die Einzahlung 
muß mindestens ein Viertel des Betrages der Stammeinlage und mindestens 
250 RM betragen. Die Firma der G. m. b. H. muß entweder von dem 
Gegenstände des. Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesell 
schafter oder wenigstens einen von ihnen mit einem das Vorhandensein 
eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enchalten. 
Das Risiko des Gesellschafters ist nur dann aus die Höhe seines Ge 
schäftsanteils beschränkt, wenn die anderen Gesellschafter ihre Einlagen 
voll einbezahlt haben (§ 24 des Ges. der G. m. b. H.). Im Gesellschafts 
vertrage kann eine N a ch s ch u ß P f l i ch t der Mitglieder vorgesehen sein. 
Mit der Leitung werden ein oder mehrere Geschäftsführer betraut, die 
Gesellschafter sein können, aber nicht sein müssen. Den Anteilen fehlt die 
leichte Übertragbarkeit — gerichtlicher oder notarieller Akt ist erforder 
lich —, und sie können nicht börsenmäßig gehandelt werden. Gesellschaften, 
die Bankgeschäfte betreiben, müssen ihre Bilanz veröffentlichen. 
Der ÜberwindungderAnonymitätinder Wirtschaft dienen 2 Ge 
setze vom 3. Juli 1934. Bas eine Gesetz erleichtert die Umwandlung von Kapi 
talgesellschaften in Personalgesellschaften oder Einzelunternehmungen durch die 
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, und das andere Gesetz gewährt hier 
bei steuerliche Vergünstigungen für die Gesellschafts-, Grunderwerbs-, Zuwachs 
steuer usw. 
7. Von großer Bedeutung für die Kreditgewährung sind die einge 
tragenen Kreditgenossenschaften (f. S. 141 ff.) — auch 
Volks banken oder Vorschußvereine genannt — sRG. vom 
20. Mai 1898 und mehrere Novellen). Die Firma wird nicht in das Han 
delsregister, sondern in das Genossenschaftsregister eingetragen. Sie muß 
dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz „ein 
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" bzw. „unbeschränkter 
Haftpflicht" enchalten. Die Kreditgenossenschaft ist wirtschaftliche Per-
	        
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