76
ihrer Wechselbestände und gibt durch ihre Stellenzahl einen Anhalt
für Größe und wirtschaftliche Bedeutung des Ortes innerhalb des
Hauptbezirkes;
b) Wiederholung der Wechselsumme in Ziffern.
Zahlungsort, Verfalltag und Wechselsumme in Ziffern stehen zur
Erleichterung des Verkehrs übersichtlich untereinander ss. den Ein
heitswechsel auf Seite 74).
c) den Zusatz „Erste Ausfertigung". Er ist notwendig, wenn Zweit
schriften sim Überseeverkehr üblich) ausgestellt sind.
ä) die O r d e r k l a u s e l (an die O r d e r des . . .);
e) die Valutaklausel (Empfangsbekenntnis);
Die Valutaklausel hatte in früherer Zeit ihre Berechtigung, denn durch sie
wurde der Verkäufer des Wechsels (eamxoor) dem Nehmer des Wechsels haftbar.
Jetzt ist sie eine leere Formel, die sich auf das Verhältnis des Ausstellers zum
Wechselnehmer (Remittenten) bezieht. Sie lautet:
bei Barzahlung: „Wert erhalten";
bei Gutschrift der Wechselsumme: „Wert in Rechnung";
bei Lieferung von Waren: „Wert in Waren";
bei Wechseln an eigene Order: „W e r t i n m i r (u n s) s e lb st".
k) der Deckungsvermerk;
Der Aussteller fordert den Bezogenen auf, ihn für die gezahlte Wechsel
summe zu belasten: „Stellen sie den Wechsel (oder sie, die Wechselsumme) auf
Rechnung". Ist der Wechsel für f r e m d e Rechnung gezogen (Kommissionstratte),
so heißt es: „stellen ihn auf Rechnung des Herrn N in X." (vom Namen werden
gewöhnlich nur die Anfangsbuchstaben angegeben). — Verwirrend wirkt das
Wort „und", das zwei Sätze verbindet, die miteinander nichts zu tun haben.
g) der Berichtsvermerk (Avisklausel) „laut Bericht", „ohne Bericht":
Er besagt, ob der Bezogene vom Aussteller über die Ziehung des
Wechsels unterrichtet wurde.
Die völlig überflüssigen Zusätze cl—g findet man heute nur noch selten.
e) Indossament, Annahme
Der Inhaber eines Wechsels hat das Recht, ihn durch Indossament
(Giro) an eine Person oder Firma weiter zu geben. Er überträgt mit dem
Eigentum alle Rechte auf den Nachmann (Transportfunktion des In-
dossaments). Der Inhaber wird durch die zusammenhängende Kette der
Indossamente als Eigentümer ausgewiesen (Legitimationsfunktion).