14 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht).
Stücksbesitzer immer häufiger mit Schadensersatzforderungen
an die Bergwerksbesitzer herantraten und daß sich auch die
gerichtlichen Streitigkeiten wegen der Bergbauschäden stark
vermehrten. Die sachlichen Differenzen entfremdeten beide
Teile einander, und stellenweise haben die Interessengegen
sätze geradezu die Form von Klassengegensätzen ange
nommen.
Die ständige Rechtsprechung, die aus der großen Zahl
von Bergschädenprozessen entstanden ist und die auch natur
gemäß die Grundlage für die außergerichtlich gezahlten Ab
findungen bildet, hat eigentlich beide Teile nicht sehr be
friedigt; einmal in der Frage des Kausalzusammenhanges
zwischen Bergbau und Entschädigung, wo die Gerichte nach
Ansicht der Grundbesitzer zu strenge, nach Ansicht der
Bergwerksbesitzer zu milde Anforderungen stellen; hier
dürften im wesentlichen aber beide Parteien im Unrecht
sein, und die Rechtsprechung die richtige Mitte zwischen
den entgegengesetzten Interessen treffen; etwaige Fehler
liegen hier mehr an unzutreffenden Gutachten der Sachver
ständigen als an einer unrichtigen Rechtsauffassung der
Gerichte.
Anders liegt es dagegen bei der Frage nach der Höhe
der Entschädigung; hier sind zwar die Interessen der Par
teien ebenfalls entgegengesetzt, da der Grundbesitzer mög
lichst viel erhalten, der Bergwerksbesitzer möglichst wenig
zahlen möchte; aber die Anstände, welche die Parteien gegen
die Rechtsprechung erheben, stehen hier einander nicht so
schroff gegenüber. Es seien hier nur zwei wichtige Bei
spiele erwähnt: Der Grundstücksbesitzer ist der Auffassung,
daß ihm nicht jeder Schaden, den er tatsächlich erleidet, er
setzt wird, weil die Rechtsprechung ihm den mittelbaren
Schaden nicht in ausreichendem Maße zubilligt; der Berg
werksbesitzer dagegen ist der Ansicht, daß er Werte er
setzen muß, die er selbst geschaffen hat; denn nicht infolge
der geistigen Tätigkeit des Grundstücksbesitzers, der sein
Grundstück zufällig in der Nähe eines Bergwerkes hat, son
dern durch die Tätigkeit des Bergwerksbesitzers, der sein
Bergwerk zur Blüte gebracht und damit die ganze Gegend