Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§ 2i. Der Prozeßbetrieb. 
167 
dürfte die Bearbeitung durch den Bautechniker vorzuziehen 
sein, da dieser gleichzeitig die zur Naturalherstellung erforder 
lichen Anstalten treffen kann; natürlich wird er, bevor er 
den Anspruch des Grundstücksbesitzers bewilligt, den Mark 
scheider befragen, ob die Schäden auf Einwirkungen des 
Bergbaus zurückzuführen sind. Wenn gegen den Anspruch 
Einwendungen juristischer Natur zu machen sind, wenn die 
Verhandlungen sich längere Zeit hinziehen oder wenn der 
Grundstücksbesitzer Klage erhoben hat, so muß die Be 
arbeitung der Sache unter allen Umständen dem Juristen 
übertragen werden; denn er versteht es am besten, die Be 
deutung und die Folgen einer rechtsverbindlichen Willens 
erklärung zu übersehen und den taktisch richtigen Weg 
einzuschlagen. Dies ist nicht etwa die Folge einer Ueber- 
legenheit des Berufes, denn technische und juristische Aus 
bildung sind einander durchaus gleichwertig; wohl aber ist 
es eine 'Folge der juristischen Ausbildung selbst, die den 
Juristen befähigen muß, nicht nur die Gesetzesparagraphen 
auf den einzelnen Fall anzuwenden, sondern auch die recht 
lichen Folgen jeder Erklärung zu übersehen und den für die 
Interessen des Bergwerksbesitzers vorteilhaftesten Weg zu 
finden. Ist vollends die Klage bereits erhoben, so versteht 
es sich eigentlich von selbst, daß die Sache durch den 
Juristen bearbeitet wird; denn es gehört zu seiner Aufgabe, 
in dem Informationsschreiben an seinen Rechtsbeistand die 
Einwendungen, auch solche technischer Natur, in der rich 
tigen juristischen Formulierung vorzubringen, während der 
Techniker seine Einwendungen in einer Form vortragen 
wird, die ihm selbst geläufig ist, dem Anwälte aber bisweilen 
unverständlich sein wird. Natürlich wird der Jurist sich in 
jedem einzelnen Falle an den Techniker wenden, um ihn zu 
einer Aeußerung über technische Fragen zu veranlassen. 
Die empfehlenswerteste Art des Zusammenarbeitens dürfte 
folgende sein : Der Jurist übersendet die zugestellte Klage 
oder das Schreiben, in welchem der Grundstücksbesitzer eine 
Entschädigung verlangt, dem Berg- und Bautechniker zur 
Aeußerung über etwa von ihnen zu erhebende Einwendungen 
technischer Natur; diesen Einwendungen wird er selbst dann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.