§ 2i. Der Prozeßbetrieb.
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dürfte die Bearbeitung durch den Bautechniker vorzuziehen
sein, da dieser gleichzeitig die zur Naturalherstellung erforder
lichen Anstalten treffen kann; natürlich wird er, bevor er
den Anspruch des Grundstücksbesitzers bewilligt, den Mark
scheider befragen, ob die Schäden auf Einwirkungen des
Bergbaus zurückzuführen sind. Wenn gegen den Anspruch
Einwendungen juristischer Natur zu machen sind, wenn die
Verhandlungen sich längere Zeit hinziehen oder wenn der
Grundstücksbesitzer Klage erhoben hat, so muß die Be
arbeitung der Sache unter allen Umständen dem Juristen
übertragen werden; denn er versteht es am besten, die Be
deutung und die Folgen einer rechtsverbindlichen Willens
erklärung zu übersehen und den taktisch richtigen Weg
einzuschlagen. Dies ist nicht etwa die Folge einer Ueber-
legenheit des Berufes, denn technische und juristische Aus
bildung sind einander durchaus gleichwertig; wohl aber ist
es eine 'Folge der juristischen Ausbildung selbst, die den
Juristen befähigen muß, nicht nur die Gesetzesparagraphen
auf den einzelnen Fall anzuwenden, sondern auch die recht
lichen Folgen jeder Erklärung zu übersehen und den für die
Interessen des Bergwerksbesitzers vorteilhaftesten Weg zu
finden. Ist vollends die Klage bereits erhoben, so versteht
es sich eigentlich von selbst, daß die Sache durch den
Juristen bearbeitet wird; denn es gehört zu seiner Aufgabe,
in dem Informationsschreiben an seinen Rechtsbeistand die
Einwendungen, auch solche technischer Natur, in der rich
tigen juristischen Formulierung vorzubringen, während der
Techniker seine Einwendungen in einer Form vortragen
wird, die ihm selbst geläufig ist, dem Anwälte aber bisweilen
unverständlich sein wird. Natürlich wird der Jurist sich in
jedem einzelnen Falle an den Techniker wenden, um ihn zu
einer Aeußerung über technische Fragen zu veranlassen.
Die empfehlenswerteste Art des Zusammenarbeitens dürfte
folgende sein : Der Jurist übersendet die zugestellte Klage
oder das Schreiben, in welchem der Grundstücksbesitzer eine
Entschädigung verlangt, dem Berg- und Bautechniker zur
Aeußerung über etwa von ihnen zu erhebende Einwendungen
technischer Natur; diesen Einwendungen wird er selbst dann