Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§ 3- Herstellung und Schadensersatz. 
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wählen. Die meist sehr schwer zu beantwortende Tatfrage 
kann also ganz auf sich beruhen. 
Bemerkt sei übrigens, daß dem Bergwerksbesitzer natür 
lich dann das Wahlrecht aus § 251 Abs. 2 BGB. nicht zu 
steht, wenn er sich durch Vertrag zur Herstellung ver 
pflichtet hat. 
IV. Das Verhältnis zwischen Herstellung und 
Schadensersatz ist folgendes: In zwei der vier erwähnten 
Fälle tritt der Schadensersatz an die Stelle der Herstellung, 
in den beiden anderen, nämlich den unter 2. und 3. erwähnten 
Fällen des § 251 Abs. x, tritt er neben ihn; in den beiden 
ersten Fällen ist der Schadensersatzanspruch ein Ersatz des 
Anspruchs auf Herstellung, in den beiden letzten Fällen dient 
er dagegen nur zu seiner Ergänzung, was sich deutlich 
aus dem Worte „soweit“ des § 251 Abs. 1 ergibt. 
A. In den beiden Fällen, in denen der Grundstücksbesitzer 
Schadensersatz nur als Ergänzung des Herstellungs 
anspruches begehren kann, steht ihm überhaupt kein Wahl 
recht zwischen beiden Ansprüchen zu; er kann nicht für 
denjenigen Teil seiner Forderung, hinsichtlich dessen Her 
stellung möglich oder zu seiner Befriedigung ausreichend 
sein würde, Schadensersatz verlangen etwa mit der Begrün 
dung, daß sich hierdurch die Berechnung im Interesse beider 
Parteien einfacher gestalten würde; hier muß vielmehr das 
Gericht auf Grund des § 13g ZPO. den Grundstücksbesitzer 
auf seine unrichtige Berechnung hinweisen und, wenn er 
trotzdem bei ihr verharrt, die Klage abweisen. Eine der 
artige Unrichtigkeit der Substantiierung müßte vom Gericht 
sogar von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn sich aus 
dem Tatbestand ergibt, daß eine Herstellung möglich und 
zur Befriedigung des Grundstücksbesitzers ausreichend ist; 
denn es handelt sich nicht um Tatsachen, sondern um eine 
Anwendung von Rechtssätzen. Dagegen steht nichts im 
Wege, daß die Parteien vereinbaren, Schadensersatz solle 
statt Herstellung auch insofern geleistet werden, als diese 
niöglich und zur Befriedigung des Grundstücksbesitzers aus 
reichend ist.
	        
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