litische Forderungen dringlichster Art erfüllt
worden“. 1 )
Eine weitere Folge der Ausdehnung des
Versicherungszwanges ist die, dass der Ge
setzgeber in verschiedener Hinsicht genötigt
wurde, seinen früheren Standpunkt aufzu
geben. Zunächst war mit der Einbeziehung
der oben genannten Bevölkerungsgruppen
unvereinbar der Begriff der versicherungs
pflichtigen Betriebe, wie er noch dem § 1
des Krankenversicherungsgesetzes zu Grunde
liegt. In sehr vielen Fällen würde bei dem
Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem be
stimmten Betriebe die Zwangsversicherung
insbesondere der Hausgewerbetreibenden und
der unständig Beschäftigten illusorisch wer
den. Zum zweiten hat der Gesetzgeber den
Standpunkt aufgegeben, dass die Ausdehnung
der Versicherungspflicht durch die Möglich
keit eines unmittelbaren Zwanges bei der An
melde- und Beitragspflicht gegenüber dem Ar
beitgeber begrenzt sei. Die erste Kodifikation
des Krankenversicherungsrechtes glaubte nur
diejenigen Personen der Zwangsversicherung
unterwerfen zu können, hinsichtlich deren die
Durchführbarkeit der Versicherung gesichert
war, mit anderen Worten, deren Anmeldüng
und Beitragszahlung durch Ausübung eines
Zwanges gegen rechtlich und praktisch be
langbare Arbeitgeber garantiert war. Infolge
dessen hielt sich der Entwurf zu dem ur
sprünglichen Gesetz von 188B bei der Fest-
') Stier-Somlo, S. 23 des Separatabdruckos über die
Reichsversicherungsordnung aus dem Zentralblatt der RV.