Full text: Der Personenkreis und die Beitragspflicht der landkrankenkassenpflichtigen Personen

litische Forderungen dringlichster Art erfüllt 
worden“. 1 ) 
Eine weitere Folge der Ausdehnung des 
Versicherungszwanges ist die, dass der Ge 
setzgeber in verschiedener Hinsicht genötigt 
wurde, seinen früheren Standpunkt aufzu 
geben. Zunächst war mit der Einbeziehung 
der oben genannten Bevölkerungsgruppen 
unvereinbar der Begriff der versicherungs 
pflichtigen Betriebe, wie er noch dem § 1 
des Krankenversicherungsgesetzes zu Grunde 
liegt. In sehr vielen Fällen würde bei dem 
Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem be 
stimmten Betriebe die Zwangsversicherung 
insbesondere der Hausgewerbetreibenden und 
der unständig Beschäftigten illusorisch wer 
den. Zum zweiten hat der Gesetzgeber den 
Standpunkt aufgegeben, dass die Ausdehnung 
der Versicherungspflicht durch die Möglich 
keit eines unmittelbaren Zwanges bei der An 
melde- und Beitragspflicht gegenüber dem Ar 
beitgeber begrenzt sei. Die erste Kodifikation 
des Krankenversicherungsrechtes glaubte nur 
diejenigen Personen der Zwangsversicherung 
unterwerfen zu können, hinsichtlich deren die 
Durchführbarkeit der Versicherung gesichert 
war, mit anderen Worten, deren Anmeldüng 
und Beitragszahlung durch Ausübung eines 
Zwanges gegen rechtlich und praktisch be 
langbare Arbeitgeber garantiert war. Infolge 
dessen hielt sich der Entwurf zu dem ur 
sprünglichen Gesetz von 188B bei der Fest- 
') Stier-Somlo, S. 23 des Separatabdruckos über die 
Reichsversicherungsordnung aus dem Zentralblatt der RV.
	        
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