fullscreen: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
aus Revalenta arabika hergestellten Zwie- 
backs, Breizwiebacks [Suppenzwiebacks], Drei- 
backs[trisenit = amerikanischerSchiffszwieback] 
und ähnlichen Waren): 
verpackt oder im Stückgewicht von 100 g 
oder weniger...... et e q.§s sürüs 
II. Mayen: 
in Schachteln verpackt oder in andrer 
Verpackung, mit einem Inhalte von 
500 g oder weniger je Packung, oder 
mit einem Stückgewichte von 20 g oder 
111. hrr§rcn Und Zutaten zu solchen. (ein; 
schließlich der Fleischbrühe), Suppen und 
Soßen, teilweise aus Mehl, Gemüse, Kräutern 
oder andern zu Position 139 gehörenden Waren 
bestehend, und teilweise bestehend aus Fett oder 
auch teilweise aus Fisch, Fleisch oder andren zu 
einer der Positionen 1836 oder 137 gehörenden 
Waren, sowie weiterhin die aus den zu den 
beiden letterwähnten Positionen gehörenden 
Waren zubereiteten Eßwaren und Zutaten zu 
solchen, zubereitet oder konserviert mit, oder 
eingelegt in Essig, Öl oder Gelatine: 
A. Verpackt oder in Tafelform............ 
b. auf andre Art und Weise eingeführt .. . 
IV. „Sodors“" (metallene, mit flüssiger 
Kohlensäure gefüllte Fläschchen), 1200 g oder 
9:3 LMM Ucicctzch Vcdhälecer f 
verpackt oder in Tafelform............ 
VI. Milch, Sahne, Magermilch, Molken, 
Lztternilch, sogenanntes Joghurt und Milch- 
pulver: 
verpackt oder in Tafelform............ 
VII. Andre als die obenerwähnten Waren, 
einschließlich der Oblaten in Platten, Blättern 
oder Scheiben und ähnlicher Waren, jedoch 
ausschließlich des Brots: 
verpackt oder in Tafelform............ 
Sonderbestimmung. 
Eßwaren und Zutaten dafür, die zu mehr 
als 75 v H aus Waren bestehen, die zu Po- 
sition 137 gehören, sind, wenn darin keine zu 
Position 136 gehörenden Substanzen enthalten 
sind, gemäß Position 137 zu verzollen; Eß- 
waren und Zutaten dafür, die aus den in 
Position 139 unter I, Nr. 1 bis 8 einschließlich 
erwähnten Erzeugnissen hergestellt sind (ein- 
schließlich der daselbst ausgenommenen frischen 
Waren), werden, auch wenn dieselben gemäß 
den unter Nr. II oder I1 jener Position er- 
wähnten Vorschriften verarbeitet sind, mit Aus- 
teh von Brot, gemäß Position 139 be- 
andelt. 
Elektrisiermaschinen, Elemente, Batterien, 
Dynamos, Elektromotoren, Jnduktions- 
apparate, Sammler und andre Apparate 
und Vorrichtungen, die mit Elektrizität 
geladen sind oder damit geladen werden, 
oder die dazu verwendet werden, Elektri- 
ität zu erregen, einschließlich der Füllungen 
fir elektrische Taschen- und Wagenlaternen 
und ähnlicher Gegenstände. 
I. Dynamos und Elektromotoren, die ein 
Gewicht von 5 kg oder weniger haben ..... 
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Wert 
8 v H 
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8 v H 
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8 v H 
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II. Die übrigen zu dieser Position gehörenden 
Waren ~– ausgenommen Dynamos und 
Elektromotoren —, sofern sie ein Gewicht von 
10 kg oder weniger haben ............... 
Sonderbestimmungen. 
1. Motore und andre zu dieser Position 
gehörende Waren, die ein bei der Position 
für sie festgelegtes Gewicht haben, sind, wenn 
sie zur Zeit der Einfuhr nicht fest mit den zu 
gleicher Zeit eingeführten Werkzeugen, Vor- 
richtungen oder andren Gegenständen ver- 
bunden sind, als gesondert eingeführte Artikel 
zu betrachten und als solche besonders zur 
Einfuhr anzumelden; es darf auf das Ganze 
nicht die Position 95 angewendet werden. 
2. Soweit sie nicht auf Grund ihrer Zu- 
sammensetzung zu Position 45 gehören, sind 
rte Ut Frett ur üeten. tet 
zu verzollen. 
Filme (kinematographische Filme, Filme 
für Zauberlaternen [laterna masiea]l, 
Kodakfilme u. dgl.), sowohl belichtete und 
unbelichtete, als auch für den sofortigen 
Gebrauch geeignete........... 
Sonderbestimmungen. 
1. Unbelichteter kinematographischer Film 
(sogenannter Rohfilm) ist von dem gemäß 
bisfer Position zu erhebenden Einfuhrzolle 
efreit. 
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen 
unter 1 ist der nicht auf Grund seines Stoffes 
zu Position 97 gehörende Rollfilm, der bei 
einer Breite von mehr als 3, jedoch nicht 
mehr als 3,8 em, eine Länge von 120 m oder 
mehr hat, als kinematographischer Film zu 
betrachten. 
Filter, Siebe, Kühler und Filtrier-, 
Sieb- und Kühlvorrichtungen, einschließlich 
der Kran-[Wasserhahn-]filter (mit Filter- 
masse gefüllte oder zu füllende Filtrier- 
vorrichtungen, die an Wassserleitungshähne 
angeschlossen werden), Durchschläge, Salat- 
eimer, Saugkörbe, Schaumkellen und andre 
Gegenstände, die dazu verwendet werden, 
um Flüssigkeiten von den darin anwesenden 
festen Bestandteilen zu befreien oder um 
yey(i seie feste Substanzen von einander 
zu trennen. 
I. Siebe mit hölzerner oder sspänerner auf- 
rechter Wand oder dergleichen [erhöhtem] Rand, 
oder in hölzernem oder spänernem Rahmen, 
und zwar mit einem Siebboden aus Geweben 
und Stoffen, die zu Position 85 gehören ... 
§ I Flrvze zu dieser Position gehörende 
rtikel: 
a. verschen mit Hängsel, Handhabe, Öse, 
Ohr, Ring, Haken, Stiel oder einer andren 
Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder 
Aufheben, oder zum Befestigen oder Auf- 
hängen, wenn auch nur vermittels Bind- 
fadens oderSchraubenoder auf ähnliche Art 
und Weise, oder auch versehen mit Aus- 
gußröhre, Einrichtung zum Ausgießen oder 
Ablaßhahn; alle diese soweit sie ein Ge- 
wicht von 12 kg oder weniger haben. .. 
zt: 
Wert 
8 v H 
8 v Z 
8 V H 
. 
8 v H
	        
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