126
So wichtig nun auch diese Tatsache sein mag, vom Standpunkte
volkstümlicher Selbstregierung ist sie doch nicht die bedeutendste.
Das Argument, das ich im Auge habe, schließt den Anspruch ein, daß das
Oberhaus die Gesetzgebung verzögern kann. Deshalb muß nicht allein
das Land an der Sache interessiert sein, sondern das Land muß in sehr
hohem Grade interessiert sein, und zwar dermaßen, daß es gewillt ist,
viel Zeit zu opfern und keine Mühe zu scheuen, damit die umstrittene
Maßregel durchgehe. Die Wähler müssen entschlossen sein, ihr den
Vorrang vor allen anderen Entwürfen einzuräumen und alle übrigen
schwebenden Fragen in den Hintergrund zu schieben. Die Nation muß
den Lords ihren Willen aufzwingen wollen. Das Argument setzt deshalb
voraus, daß die Gesetzgebung nicht allein für annehmbar befunden,
sondern auch mit ganz besonderer Entschlossenheit angestrebt wird.
Die sich hieraus ergebende gesetzgeberische Wirkung kann am besten
durch ein Beispiel veranschaulicht werden. Das House of Lords verwarf
zwei Home-Rule-Vorlagen. Das erstemal (1885) wurden Neuwahlen
ausgeschrieben, doch die Home-Rule-Partei wurde geschlagen.
Das zweitemal wurde das Land nicht befragt, aber als die Wahlen
kamen, ereilte die Home-Rulers dasselbe Schicksal. Seitdem ist von
keiner Partei ein solcher Entwurf wieder eingebracht worden. Sicherlich
rechtfertigen diese Vorgänge die Schlußfolgerung, mit der ich disputiere.
Wir müssen uns vor der Einbildung hüten, daß viel mehr bewiesen
sei, als wirklich der Fall ist. Es ist vollkommen klar, daß das Herrenhaus
gewisse Bills verwerfen kann. Daß es recht hatte, ist nicht bewiesen,
aber dies ist für unseren gegenwärtigen Zweck sekundär. Bedeutungslos
ist es jedoch nicht, wenn gezeigt werden kann, daß das Land
niemals mit der Pairskammer übereinstimmte. Die Tatsachen beweisen
nur, daß der Widerstand des Herrenhauses die Verabschiedung
der Home-Rule-Vorlagen hinausschob. Die Wähler sind an Home
Rule nicht genügend interessiert, daß sie in einen langen und revolutionären
Kampf einträten und andere Fragen der Gesetzgebung vernachlässigten,
um eine entscheidende Schlacht herbeizuführen. Dies
bezeugen die Tatsachen, nichts mehr. Man könnte einwenden, daß einer
kleinen Mehrheit, der es an hartnäckiger Entschlossenheit mangelt,
nicht erlaubt werden sollte, solch einen konstitutionellen Wechsel, wie
ihn Home Rule nach sich zöge, zu inaugurieren; daß es deshalb die