Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

Das  Entstehen  See  Organisation  -er  fremden  Aimmergesellen  ist
kn  völliges  Dunkel  gehüllt.  Sie  nahm  jeden  fremden  Zimmergesellen
auf,  -er  nachwies,  -aß  er  üas  Aimmerhan-werk  erlernt  hatte.  Ein
Unterschied  bestanü  früher  insofern,  als  derjenige,  -er  an  einem
nicht  zünftigen  Ort  gelernt,  -as  doppelte  Einschreibgel-  Abfindung)
zu  bezahlen  hatte.  Der  Junggeselle  konnte  sich  natürlich  nur  üort
abfinüen  leinschreiben  lasten),  wo  die  Zremden  eine  besondere  Gesellenschaft
  bildeten.  Er  hatte  bei  dieser  Gelegenheit  ein  Gand  mit
seinem  Namen  und  Geburtsort,  sowie  mit  der  Jahreszahl  seiner
Abfindung  an  das  Stubenschild  zu  hängen.  Um  sich  erst  mit  den
Regeln  der  Zremden  vertraut  zu  machen,  gewährte  man  dem  Junggesellen ­
  drei  Zreiklagen,  -.  h.  bei  den  ersten  drei  Verstößen  gegen
diese  Regeln,  wenn  er  darum  angeklagt  wurde,  ging  er  frei  aus.
Mit  seinem  Eintritt  in  eine  lokale  Gesellenschaft  gehörte  der  Zimmergeselle
  der  Gesamtorganisation  der  fremden  an.  Reiste  er  ab,  dann
bekam  er  von  der  Gesellenschaft  einen  „Zettel"  mit,  der  ihn  in  allen
anderen  Gesellenschaften  der  fremden  legitimierte,  hatte  er  alle
seine  Verpflichtungen  vor  der  Abreise  erfüllt,  dann  war  der  Zettel
gedruckt,  im  anderen  Zolle  wurde  er  nur  geschrieben.
Zur  die  Errichtung  einer  Gesellenschaft  bediente  man  sich  der
Lezeichnung  „das  Such  aufmachen".  Maren  in  einer  Stadt  sieben
eingeschriebene  fremde  Zimmergesellen,  dann  hatten  sie  bei  der
öeobachtung  mehrerer  Vorbedingungen  das  Recht,  das  Such  wieder
aufzumachen,  wenn  es  an  dem  betreffenden  Orte  schon  einmal  offen
gewesen  war.  Sie  teilten  die  Wiedereröffnung  den  nächsten  vier
Gesellenschaften  nur  mit.  War  an  einem  solchen  Orte  das  Such
aber  noch  nicht  offen  gewesen,  dann  mußten  die  sieben  nächsten
Gesellenschaften  erst  ihre  Zustimmung  geben,  bevor  das  Such  aufgemacht ­
  werden  konnte.  Jede  der  sieben  Gesellenschaften  hatte  das
Recht,  üas  Aufmachen  des  Suches  zu  untersagen,  wenn  es  sich  um
einen  Ort  handelte,  der  zu  dem  Amtsbezirk  eines  anderen  Gries
gehörte,  wo  das  Such  offen  war,  und  wenn  es  sich  bei  den  Zremden,
die  das  Such  aufmachen  wollten,  um  die  Gesellen  solcher  Meister
handelte,  welche  in  die  Amtsgerechtsame  einer  anderen  Zunft
pfuschten.  In  beiden  Zöllen  hatten  sich  übrigens  auch  die  Zremden
schon  dadurch  straffällig  gemacht,  Saß  sie  an  solchen  Orten  und  bei
solchen  Meistern  in  Arbeit  getreten  waren.  Im  übrigen  war  es

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