Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

Bll»

neben  Ser  gerichtlichen  Strafe,  gleich  wie  bei  -en  Aimmerleuten,
stets  -en  Ausschluß  aus  -er  Gefellenschast  zur  §olge.  wie  peinlich ­
  -ie  Gesellen  über  üiefen  Segriff  urteilten,  möge  folgenües  Seifpiel
  lehren.  §ür  -ie  Gntwen-ung  einer  han-voll  Tabak  war
1SZ2  ein  Maurergeselle  gerichtlich  in  eine  Gel-strafe  von  -rei  Mark
genommen.  Die  Zolge  war,  -aß  er  aus  -er  Gefellenfchast  un-  aus
-er  Verpflegungskaste  gestoßen  un-  -aher  von  -en  flmtsmeistern
nicht  mehr  beschäftigt  wurüe.  stuf  wie-erholtes  Sitten  -es  Gesellen
gestattete  -er  Magistrat  ihm  schließlich,  auf  eigene  Han-  zu  arbeiten.
fluch  später  noch,  1SSZ,  als  -ie  Sehör-e  bereits  -ie  althergebrachten ­
  flmtsgewohnheiten  mehr  un-  mehr  eingeschränkt  hatte  un--ie
  Gesellenschast  zwang,  einen  alten  einheimischen  Gesellen,  welcher
ein  halbes  Jahr  Arbeitshaus  verbüßt  hatte,  aufzunehmen,  verweigerten ­
  für  -ie  Zolge  -ie  erkrankten  Gesellen  bei  -er  Krankensteuer
stets  -ie  flnnahme  -es  Gutengroschens  von  -em  genannten  Gesellen.

XiM/m
40

illmmmllB
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.