Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

tt  es  erfahre  binnen  14  tagen,  thuet  Crs  nicht,  so  soll  er  in  eine
halbe  tonne  bker  verfallen  fein,  vnd  S  Schilling  üen  Minen.
15.  Cs  soll  bep  frep  bker  Keiner  schlegerep  anfangen,  handelt  einer
wk-er  die  Articuln  vnd  machet  lose  Händel,  der  soll  ohne  gnade  den
Sand  wieder  füllen  lassen,  wenn  ausgetrunken  wird.
16.  Cs  soll  Keiner,  wenn  frep  bker  ist,  etwas  bier  über  den  Rönnstein
  tragen,  ohne  des  M  und  Jungkgesellen  Sewilligung,  bei
strafe  $  Schilling.
17.  Cs  soll  auch  Keiner  mehr  bier  auss  den  Tisch  spkllen,  alß  er
mit  der  Handt  Kan  bedecken,  bei  Strafe  2  Schilling  vnd  unter  den
Tisch,  was  er  mit  den  Zuß  bedecken  kann,  bei  Strafe  4  Schilling.
Cs  soll  auch  keiner  einen  frembüen  mitbringen  auss  den  Krug  ohne
des  M  oder  Jungkgesellen  willen,  bei  Strasse  1  Tagelohns.
IS.  wenn  es  spät  auss  den  Menü  Kompt,  nach  achte,  und  etwas
bier  überbleibt,  so  soll  der  Altgeselle  auffstehn  vnd  alß  ansagen,
daß  sie  präcise  umb  9  Uhr  Zeierabent  machen,  vnd  der  J\lt  vnd
Jungkgesell  die  geschirre  volltappen  vnd  die  Tonne  zuschlagen,
thun  fle  es  nicht,  so  soll  jeder  ein  Tagelohn  strafe  geben.
19.  Cs  soll  alle  4  Wochen  Krugtag  gehalten  werden,  vndt  der  Mtgeselle
  üen  Cltesten  Jungen  umbschicken,  vnd  allen  gesellen  lassen
ansagen,  so  dann  einer  Mßen  bleibet,  der  nicht  eine  wichtige  Cntfchuldigung
  hat,  der  soll  in  ein  tagelohn  Strasse  verfallen  sein,
Kompt  er  aber  nicht  auss  bestimmten  Klockenschlag,  der  soll  4  Schilling ­
  strafe  geben.
20.  wann  sich  2  gesellen  mit  einander  schelten,  vnd  fle  können
flch  nicht  vor  der  gesellen  lade  vertragen,  so  sollen  fle  stch  vor
den  Merleuten  vertragen,  können  fle  flch  auch  hier  noch  nicht  vergleichen, ­
  so  muß  das  gantze  flrnpt  sampt  den  Morgen  Herrn  zu
sammen  kommen,  auf  des  gesellen  Unkosten  der  Unrecht  hat.
21.  Soll  alle  Zastelabenü  ein  Meister  zum  öepfltzer  bep  der  gesellen ­
  lade  erwehlet  werden,  vnd  ein  Jahr  bei  ihnen  verbleiben,
vnd  alle  quartall  bep  der  Lade,  vnd  deren  eröfnung  mit  sein,  der
Mt  vndt  Jungkgeselle  soll  flch  nicht  understehn,  die  Lade  zu  eröfnen
  ohne  des  Sepfltzers  wißen  vndt  willen,  bis  es  von  ihme  erlaubt
wirdt,  bep  strafe  Cines  Reichs  Thalers,  vnd  6  Schilling  den  Mmen,
so  ost  dawteder  gehandelt  wird!.
            
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