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ihre Hauptaufgabe war die Betätigung am religiösen Leben, bei
Bittgängen und Prozessionen. — Im Jahre 1807 erfolgte die Neu
gründung der durch die Kriegsjahre arg mitgenommenen Bruder
schaft, welche den Namen „Krankenverpflegungsanstalt, errichtet
für die Bruderschaft lediger Gesellen zu Luzern in der Schweiz
im Jahre 1807“, erhielt. Diese Neugründung wurde beschlossen
durch einen sog. Bundesvertrag unter Oberleitung des Mariani
schen Rates. Bemerkenswert ist, daß nunmehr der Beitritt zu
dem Krankenbunde auch solchen möglich wurde, die der „katho
lischen Religion nicht zugetan sind“, und daß für sie gleiche
Rechte und Pflichten bestanden, nämlich Verpflegung und ein
Monatsbeitrag von drei alten Batzen. Kostspieliger Unterhalt
zwang zum Liquidieren; das im Jahre 1818 gekaufte Haus zur
Unterbringung von Kranken mußte samt Inventar verkauft wer
den und ergab einen Erlös von 4950 Gulden. Im selben Jahre,
1832, fand eine abermalige Neugründung der Gesellschaft statt,
die nunmehr unter Aufsicht des Stadtrates von Luzern gestellt
wurde. Die „Krankenanstalt lediger Gesellen der Stadt Luzern“,
dies war der neue Titel, — wurde von einem Mitglied des
Stadtrates und 12 Handwerksmeistern verwaltet und erfreute
sich in der ersten Zeit des Bestehens vieler Geschenke, die ihr
seitens der Behörden, Zünfte und Klöster zuteil wurden, nach
und nach aber ausblieben. Eine Statutenänderung von 1853 brachte
Bestimmungen, welche die Krankenunterstützung bis zur völligen
Genesung ausdehnte, was aber wiederum zu finanziellen Kalami
täten führte, weshalb im Jahre 1865 die Unterstützungszeit auf
4 Monate beschränkt wurde. Die Siebzigerjahre waren eine Pe
riode langwieriger Kämpfe in den Gesellschaftsorganen, herauf
beschworen durch den Wahlkampf für den Vorstand und Aende-
rungen in der Prinzipienfrage, die am 29. Januar 1878 zum Ab
schluß kamen. Die einschneidenden Neuerungen waren:
1. Alle in der Stadtgemeinde in Luzern in Kondition stehen
den verheirateten Arbeiter dürfen, wofern sie vor ihrer Verehe
lichung der Auflage angehört haben, auch nach ihrer Verheiratung
Mitglieder der Auflage sein.
2. Ledigen wie verheirateten Mitgliedern steht das Recht zu,
in Krankheitsfällen sich außer dem Luzerner Burgerspital, selbst