Full text: Das Krankenkassenwesen der Schweiz und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911

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ihre Hauptaufgabe war die Betätigung am religiösen Leben, bei 
Bittgängen und Prozessionen. — Im Jahre 1807 erfolgte die Neu 
gründung der durch die Kriegsjahre arg mitgenommenen Bruder 
schaft, welche den Namen „Krankenverpflegungsanstalt, errichtet 
für die Bruderschaft lediger Gesellen zu Luzern in der Schweiz 
im Jahre 1807“, erhielt. Diese Neugründung wurde beschlossen 
durch einen sog. Bundesvertrag unter Oberleitung des Mariani 
schen Rates. Bemerkenswert ist, daß nunmehr der Beitritt zu 
dem Krankenbunde auch solchen möglich wurde, die der „katho 
lischen Religion nicht zugetan sind“, und daß für sie gleiche 
Rechte und Pflichten bestanden, nämlich Verpflegung und ein 
Monatsbeitrag von drei alten Batzen. Kostspieliger Unterhalt 
zwang zum Liquidieren; das im Jahre 1818 gekaufte Haus zur 
Unterbringung von Kranken mußte samt Inventar verkauft wer 
den und ergab einen Erlös von 4950 Gulden. Im selben Jahre, 
1832, fand eine abermalige Neugründung der Gesellschaft statt, 
die nunmehr unter Aufsicht des Stadtrates von Luzern gestellt 
wurde. Die „Krankenanstalt lediger Gesellen der Stadt Luzern“, 
dies war der neue Titel, — wurde von einem Mitglied des 
Stadtrates und 12 Handwerksmeistern verwaltet und erfreute 
sich in der ersten Zeit des Bestehens vieler Geschenke, die ihr 
seitens der Behörden, Zünfte und Klöster zuteil wurden, nach 
und nach aber ausblieben. Eine Statutenänderung von 1853 brachte 
Bestimmungen, welche die Krankenunterstützung bis zur völligen 
Genesung ausdehnte, was aber wiederum zu finanziellen Kalami 
täten führte, weshalb im Jahre 1865 die Unterstützungszeit auf 
4 Monate beschränkt wurde. Die Siebzigerjahre waren eine Pe 
riode langwieriger Kämpfe in den Gesellschaftsorganen, herauf 
beschworen durch den Wahlkampf für den Vorstand und Aende- 
rungen in der Prinzipienfrage, die am 29. Januar 1878 zum Ab 
schluß kamen. Die einschneidenden Neuerungen waren: 
1. Alle in der Stadtgemeinde in Luzern in Kondition stehen 
den verheirateten Arbeiter dürfen, wofern sie vor ihrer Verehe 
lichung der Auflage angehört haben, auch nach ihrer Verheiratung 
Mitglieder der Auflage sein. 
2. Ledigen wie verheirateten Mitgliedern steht das Recht zu, 
in Krankheitsfällen sich außer dem Luzerner Burgerspital, selbst
	        
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