Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Vereinzelt  kommt  es  vor,  dass  die  Genussscheine  nicht
gleich  verwertet,  sondern  vorläufig  als  Reserve  zurückbehalten ­
  und  erst  nach  und  nach,  je  nach  Bedarf  auf  irgend
eine  Weise  abgegeben  werden 1 ).
Die  Mängel,  welche  den  Prioritätsaktien  anhaften,
können  durch  Emission  von  Genussscheinen  vermieden
werden.  «Die  vermögensrechtlichen  Vergünstigungen  der
Besitzer  der  auszugebenden  oder  bereits  ausgegebenen  Aktien ­
  werden  hierbei  auf  mehrere  Urkunden  statutarisch
verteilt  in  der  Weise,  dass  die  Aktienurkunde  ein  gewöhnliches ­
  Aktienrecht  wie  sonst  auch  vorstellt,  daneben  aber
der  Genussschein  noch  besondere  Vermögensrechte  selbständig ­
  in  sich  aufnimmt,  die  zumeist  für  sich  auch  ohne
Aktienurkunde  jederzeit  an  Dritte  abgetreten  werden
können»  2 ).
Die  Reihe  der  verschiedenen  Verwendungsarten  der
Genussscheine  ist  mit  dieser  kurzen  Aufzählung  keineswegs ­
  erschöpft.  Sie  ermöglichen  Kombinationen,  die  so
mannigfaltig  sind  wie  die  Praxis  selbst,  aus  der  sie  entsprossen. ­

Die  Genussscheine  haben  neben  vielen  Vorteilen,  die
sie  bieten,  auch  verschiedene  Nachteile  zur  Folge,  wie  es
teilweise  die  angeführten  Beispiele  erkennen  lassen.  Trotz
der  grossen  Ähnlichkeit  zwischen  Genussschein  und  Aktie
sind  ihre  Interessen  nicht  identisch.  Bei  jeder  Änderung
der  ursprünglichen  Konstitution  der  Aktiengesellschaft
geraten  Aktionäre  und  Genussscheininhaber  miteinander
in  Konflikt.  Das  BG  setzt  diesen  Interessenunterschied,
wie  folgt,  auseinander:  «Tant  que  les  bons  et  les  actions
ordinaires  sont  dans  les  niemes  mains,  l'inferet  dtait  confondu;
  c’est-ä-dire  que  ce  que  l’actionnaire  pouvait  perdre
d’un  cötö,  il  pouvait  le  gagner  de  l’autre.  Mais  du  moment
  oü  les  titres  ont  pass6  dans  des  mains  differentes,

')  Lecouturier,  1.  c.,  n°  6.
2 )  Ortmann,  1.  c.,  36;  auch  Winter,  1.  c.,  38;  Staub,  1.  c.,  549.
            
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