pfiichtungen, die vor der Eintragung ins Handelsregister
und ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen wurden,
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung
übernehmen, in welchem Falle den Gläubigern nur die
Aktiengesellschaft haftet 1 ). Diese Bestimmung des schweizerischen
OR ist auf die Genussscheine nicht anwendbar,
denn sie bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung
gemäss Art. 619 OR.
Die Genussscheine können sofort nach der Eintragung
im Handelsregister ohne Beschränkung gehandelt werden.
Ein Sperrjahr für actions d’apports und dergl. kennt das
schweizerische OR im Gegensätze zum französischen Rechte
nicht. Es wäre übrigens auf die Genussscheine nicht anwendbar
2 ).
Im allgemeinen werden Genussscheine nur von Aktiengesellschaften
emittiert; sie bieten für dieselben die beste
Grundlage. Damit soll aber nicht gesagt sein, dass Genussscheine
nur bei Aktiengesellschaften Vorkommen können.
Auch Kommanditaktiengesellschaften haben solche Titel
ausgegeben, ohne irgendwelche Störung in ihrem Organismus
wahrzunehmen. Ob andere Formen von Handelsgesellschaften
oder Genossenschaften Genussscheine herausgeben
können, ist bestritten 8 ). Es ist aber nicht einzusehen, warum
das nicht angängig wäre, da ein Verbot nirgends zu finden
ist; schliesslich steht es jedermann frei, einem Dritten Anteil
am Gewinn seines Unternehmens zu gewähren oder
nicht. Die Frage hat überhaupt mehr akademischen als
praktischen Wert, denn Genussscheine werden hier nie
grössere Bedeutung erhalten, da der juristische Aufbau
dieser Gesellschaften weniger streng geregelt ist als bei
der Aktiengesellschaft und somit die Kombinationen, die
tnit Hülfe der Genussscheine angestrebt werden, sich auch
ohne sie leicht verwirklichen lassen.
’) Art. 623 3 OR.
2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 88 ff.
3 ) Lecouturier, Nr. 68 ff.