Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

pfiichtungen,  die  vor  der  Eintragung  ins  Handelsregister
und  ausdrücklich  in  ihrem  Namen  eingegangen  wurden,
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  der  Eintragung
übernehmen,  in  welchem  Falle  den  Gläubigern  nur  die
Aktiengesellschaft  haftet 1 ).  Diese  Bestimmung  des  schweizerischen ­
  OR  ist  auf  die  Genussscheine  nicht  anwendbar,
denn  sie  bedürfen  der  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung ­
  gemäss  Art.  619  OR.
Die  Genussscheine  können  sofort  nach  der  Eintragung
im  Handelsregister  ohne  Beschränkung  gehandelt  werden.
Ein  Sperrjahr  für  actions  d’apports  und  dergl.  kennt  das
schweizerische  OR  im  Gegensätze  zum  französischen  Rechte
nicht.  Es  wäre  übrigens  auf  die  Genussscheine  nicht  anwendbar ­
 2 ).
Im  allgemeinen  werden  Genussscheine  nur  von  Aktiengesellschaften ­
  emittiert;  sie  bieten  für  dieselben  die  beste
Grundlage.  Damit  soll  aber  nicht  gesagt  sein,  dass  Genussscheine ­
  nur  bei  Aktiengesellschaften  Vorkommen  können.
Auch  Kommanditaktiengesellschaften  haben  solche  Titel
ausgegeben,  ohne  irgendwelche  Störung  in  ihrem  Organismus ­
  wahrzunehmen.  Ob  andere  Formen  von  Handelsgesellschaften ­
  oder  Genossenschaften  Genussscheine  herausgeben
können,  ist  bestritten 8 ).  Es  ist  aber  nicht  einzusehen,  warum
das  nicht  angängig  wäre,  da  ein  Verbot  nirgends  zu  finden
ist;  schliesslich  steht  es  jedermann  frei,  einem  Dritten  Anteil ­
  am  Gewinn  seines  Unternehmens  zu  gewähren  oder
nicht.  Die  Frage  hat  überhaupt  mehr  akademischen  als
praktischen  Wert,  denn  Genussscheine  werden  hier  nie
grössere  Bedeutung  erhalten,  da  der  juristische  Aufbau
dieser  Gesellschaften  weniger  streng  geregelt  ist  als  bei
der  Aktiengesellschaft  und  somit  die  Kombinationen,  die
tnit  Hülfe  der  Genussscheine  angestrebt  werden,  sich  auch
ohne  sie  leicht  verwirklichen  lassen.
’)  Art.  623 3  OR.
2 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  88  ff.
3 )  Lecouturier,  Nr.  68  ff.
            
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