Object: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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tragspflichtigen geschieht somit auf Gefahr der kantonalen Kasse. Dergestalt 
ist möglichste Gewähr für eine sachgemässe Organisation der Beitragserhebung 
in den einzelnen Kantonen geboten. Da aber, bei aller Verantwortlichkeit der 
Kantone für die Durchführung der Versicherung in ihrem Gebiete, ‚diese 
selber doch ein Werk des Bundes ist, so muss das Gesetz für eine Solidari- 
tät zwischen den Kantonen sorgen in bezug auf die Belastung, die sich 
aus Verschiedenheiten ihres Bevölkerungsaufbaues ergibt, für welche ihre 
Geschäftsführung nicht verantwortlich ist und wofür sie deshalb nicht ein- 
stehen können. Wir haben im Abschnitt über das’ voraussichtliche Wachs- 
um und die voraussichtliche Schichtung der schweizerischen Bevölkerung 
in den kommenden Dezennien Annahmen aufgestellt, welche natürlich nur 
für die gesamte schweizerische Bevölkerung möglich sind. Eine Beobachtung 
der einzelnen Kantone nach dieser Richtung hin würde bei den vielfachen 
Wanderungen innerhalb der Schweiz keine Schlüsse erlauben. . 
Wie sich ebenfalls aus den dargestellten Bevölkerungsverhältnissen 
der Schweiz ergibt, ist speziell in der Altersversicherung das sogenannte 
Rentnerverhältnis, d. h. das Verhältnis zwischen den im Rentenberechtigungs- 
alter stehenden Personen und den Beitragspflichtigen, von Kanton zu Kanton 
verschieden. Zahlreiche Leute arbeiten in jüngern Jahren ausserhalb ihres 
Heimatkantons, während sie später unter Umständen in diesen zurückkehren. 
Die landwirtschaftlichen Kantone besonders zählen aus diesem Grunde sowie 
aus andern Gründen im Verhältnis zu der Zahl der im beitragspflichtigen Alter 
stehenden Personen eine entsprechend grössere Zahl Greise als es dem schweize- 
tischen Durchschnitt entspricht. Die Unterschiede können sehr gross 
sein. Da die Versicherung mit einheitlichen Versicherungsbeiträgen und 
ainheitlichen Versicherungsleistungen arbeitet und nur die Entwicklung 
der gesamtschweizerischen Bevölkerung mit einiger Sicherheit kalkuliert 
werden kann, so ist im Gesetze für eine Ausgleichung der Versicherungs- 
belastung der einzelnen Kantone infolge dieser Unterschiede zu sorgen. 
Für die Regelung dieses Ausgleichungsverkehrs kommen verschiedene Wege 
in Betracht, deren Erörterung im einzelnen hier zu weit führen würde, 
Die Erfahrung während der ersten Betriebsjahre der Versicherung wird 
“gen, bei welcher Lösung die verschiedenen Faktoren die gerechteste und 
Vollständigste Berücksichtigung finden. Deshalb empfiehlt es sich, in das 
Gesetz selber nur den Grundsatz aufzunehmen, dass ein solcher Ausgleichungs- 
verkehr unter der Leitung des Bundes stattzufinden habe, während die nähere 
Regelung in eine Verordnung des Bundesrates zu verweisen ist, welche als 
jederzeit leicht revidierbarer Erlass den Erfahrungen unverzüglich ange- 
passt werden kann. 
IV. Darstellung eines Projektes. 
1. Die beitragspflichtigen und die leistungsberechtigten Personen. 
Ausgehend von den oben entwickelten Überlegungen und gemachten 
Feststellungen haben wir ein Projekt einer Alters- und Hinterlassenenversiche-
	        
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