41
tragspflichtigen geschieht somit auf Gefahr der kantonalen Kasse. Dergestalt
ist möglichste Gewähr für eine sachgemässe Organisation der Beitragserhebung
in den einzelnen Kantonen geboten. Da aber, bei aller Verantwortlichkeit der
Kantone für die Durchführung der Versicherung in ihrem Gebiete, ‚diese
selber doch ein Werk des Bundes ist, so muss das Gesetz für eine Solidari-
tät zwischen den Kantonen sorgen in bezug auf die Belastung, die sich
aus Verschiedenheiten ihres Bevölkerungsaufbaues ergibt, für welche ihre
Geschäftsführung nicht verantwortlich ist und wofür sie deshalb nicht ein-
stehen können. Wir haben im Abschnitt über das’ voraussichtliche Wachs-
um und die voraussichtliche Schichtung der schweizerischen Bevölkerung
in den kommenden Dezennien Annahmen aufgestellt, welche natürlich nur
für die gesamte schweizerische Bevölkerung möglich sind. Eine Beobachtung
der einzelnen Kantone nach dieser Richtung hin würde bei den vielfachen
Wanderungen innerhalb der Schweiz keine Schlüsse erlauben. .
Wie sich ebenfalls aus den dargestellten Bevölkerungsverhältnissen
der Schweiz ergibt, ist speziell in der Altersversicherung das sogenannte
Rentnerverhältnis, d. h. das Verhältnis zwischen den im Rentenberechtigungs-
alter stehenden Personen und den Beitragspflichtigen, von Kanton zu Kanton
verschieden. Zahlreiche Leute arbeiten in jüngern Jahren ausserhalb ihres
Heimatkantons, während sie später unter Umständen in diesen zurückkehren.
Die landwirtschaftlichen Kantone besonders zählen aus diesem Grunde sowie
aus andern Gründen im Verhältnis zu der Zahl der im beitragspflichtigen Alter
stehenden Personen eine entsprechend grössere Zahl Greise als es dem schweize-
tischen Durchschnitt entspricht. Die Unterschiede können sehr gross
sein. Da die Versicherung mit einheitlichen Versicherungsbeiträgen und
ainheitlichen Versicherungsleistungen arbeitet und nur die Entwicklung
der gesamtschweizerischen Bevölkerung mit einiger Sicherheit kalkuliert
werden kann, so ist im Gesetze für eine Ausgleichung der Versicherungs-
belastung der einzelnen Kantone infolge dieser Unterschiede zu sorgen.
Für die Regelung dieses Ausgleichungsverkehrs kommen verschiedene Wege
in Betracht, deren Erörterung im einzelnen hier zu weit führen würde,
Die Erfahrung während der ersten Betriebsjahre der Versicherung wird
“gen, bei welcher Lösung die verschiedenen Faktoren die gerechteste und
Vollständigste Berücksichtigung finden. Deshalb empfiehlt es sich, in das
Gesetz selber nur den Grundsatz aufzunehmen, dass ein solcher Ausgleichungs-
verkehr unter der Leitung des Bundes stattzufinden habe, während die nähere
Regelung in eine Verordnung des Bundesrates zu verweisen ist, welche als
jederzeit leicht revidierbarer Erlass den Erfahrungen unverzüglich ange-
passt werden kann.
IV. Darstellung eines Projektes.
1. Die beitragspflichtigen und die leistungsberechtigten Personen.
Ausgehend von den oben entwickelten Überlegungen und gemachten
Feststellungen haben wir ein Projekt einer Alters- und Hinterlassenenversiche-