Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

XVI. Ergänzung der Reichsschuldenordnung. 101 
Daß nach § 5 des Entwurfs das Gesetz mit dem Tage der 
Verkündigung in Kraft treten soll, entspricht den durch den Kriegs 
ausbruch geschaffenen Verhältnissen. 
Die bier im wesentlichen in Betracht kommenden Paragraphen der 
Reichsschuldenordnung <vom lg. März 1900, RGBl. 1S00 S. 129) 
in der abgeänderten Fassung vom 22. Februar 1904 lauten: 
§ 1. Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu 
beschafsenden Geldtnittel, welche in dem Reichshaushaltsplane zur Bestreittmg 
einmaliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vorgesehen sind, erfolgt 
auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung des Reichskanzlers bis zur Höhe 
der bewilligten Summe in dem zu ihrer Beschasfung erforderlichen Nennbeträge 
durch Ausnahme einer verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatz- 
anweisungen. Diese Ermächtigung enthält sogleich die Befugnis, Schatzan- 
weisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld 
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen. Über die Aus 
führung des die Ermächtigung erteilenden Gesetzes hat der Reichskanzler dem 
Reichstage bei dessen nächster Zusanlmenkunst Rechenschaft abzulegen. 
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Berstärkung 
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf Schatz- 
anweisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen. 
§ 7. Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen 
Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im 
8 1 vorgesehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichs 
kanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlanfs- 
zcit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen tviederholt, 
jedoch nur zur Deckutlg der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen aus 
gegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur 
Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die 
Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage 
vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der 
neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die 
Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. 
Die Uinlaufzeii der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Be- 
triebsniittel der Reichs-Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen dars den 
Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungs 
jahrs nicht überschreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.