XVI. Ergänzung der Reichsschuldenordnung. 101
Daß nach § 5 des Entwurfs das Gesetz mit dem Tage der
Verkündigung in Kraft treten soll, entspricht den durch den Kriegs
ausbruch geschaffenen Verhältnissen.
Die bier im wesentlichen in Betracht kommenden Paragraphen der
Reichsschuldenordnung <vom lg. März 1900, RGBl. 1S00 S. 129)
in der abgeänderten Fassung vom 22. Februar 1904 lauten:
§ 1. Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu
beschafsenden Geldtnittel, welche in dem Reichshaushaltsplane zur Bestreittmg
einmaliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vorgesehen sind, erfolgt
auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung des Reichskanzlers bis zur Höhe
der bewilligten Summe in dem zu ihrer Beschasfung erforderlichen Nennbeträge
durch Ausnahme einer verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatz-
anweisungen. Diese Ermächtigung enthält sogleich die Befugnis, Schatzan-
weisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuld
verschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen. Über die Aus
führung des die Ermächtigung erteilenden Gesetzes hat der Reichskanzler dem
Reichstage bei dessen nächster Zusanlmenkunst Rechenschaft abzulegen.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Berstärkung
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf Schatz-
anweisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen.
§ 7. Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen
Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im
8 1 vorgesehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichs
kanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlanfs-
zcit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen tviederholt,
jedoch nur zur Deckutlg der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen aus
gegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur
Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die
Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage
vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der
neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die
Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Die Uinlaufzeii der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Be-
triebsniittel der Reichs-Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen dars den
Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungs
jahrs nicht überschreiten.