II. Kriegsversorgung von Zivilbeamten.
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Infolgedessen ist es für notwendig erkannt worden, ihnen die
selben Wohltaten wie den übrigen am Kriege Beteiligten zu
zuwenden.
Dies kann durch den in 8 1 vorgeschlagenen Zusatz zum 8 34
des Offizier-Pensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 erreicht werden.
Auch für die Hinterbliebenen muß in gleicher Weise gesorgt
werden.
Es ist erforderlich, daß dem Gesetze Wirkung mit dem Be
ginne des Kriegszustandes, das ist der 31. Juli d. Js., gegeben
wird <Begr.>.
2. Der § 34 der Offizierpenflonsgesetzes lautet:
„Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Be
amte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- und
Besatzungsheer als Heeresbeamtc verwendet werden und nicht zu den
Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes gehören, haben gegen den
Militärstskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste
als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur Fortsührung des
Zivildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus dein
Zivildienst ausscheiden müssen."
<Hier schlicht sich die neue oben mitgeteilte Bestimninng au:
„Gleichen Anspruch haben usw")
„Für die Bemessung und Zahlung der Pension gelte» die Bor-
schriften des Reichsbeamtengesctzes."
(Die weiteren Bestimmungen mit Erläuterung können in Romen,
Militärpensionsgesetze I., Guttentag'sche Sammlung Deutscher Reichsgesetze
Nr. 79», nachgelesen werden.)
3. Die Hinterbliebenenversorgung ist in dem S7 Paragraphen um
fassenden Militärhinterbllebcnengesetz geregelt, dessen Bestimmungen also
auf die Zivilbeamten in den angegebenen Fällen ausgedehnt werden.
Dieses Gesetz ist abgedruckt in Romen, Milltärpensiousgcsetze II.,
Guttentag'sche Sammlung Deutscher Relchsgesetze Nr. 79b.
Kriegs-Zivil- u. Finanzgesetze. 2. Ausl.
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