Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

II. Kriegsversorgung von Zivilbeamten. 
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Infolgedessen ist es für notwendig erkannt worden, ihnen die 
selben Wohltaten wie den übrigen am Kriege Beteiligten zu 
zuwenden. 
Dies kann durch den in 8 1 vorgeschlagenen Zusatz zum 8 34 
des Offizier-Pensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 erreicht werden. 
Auch für die Hinterbliebenen muß in gleicher Weise gesorgt 
werden. 
Es ist erforderlich, daß dem Gesetze Wirkung mit dem Be 
ginne des Kriegszustandes, das ist der 31. Juli d. Js., gegeben 
wird <Begr.>. 
2. Der § 34 der Offizierpenflonsgesetzes lautet: 
„Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Be 
amte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- und 
Besatzungsheer als Heeresbeamtc verwendet werden und nicht zu den 
Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes gehören, haben gegen den 
Militärstskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste 
als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur Fortsührung des 
Zivildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus dein 
Zivildienst ausscheiden müssen." 
<Hier schlicht sich die neue oben mitgeteilte Bestimninng au: 
„Gleichen Anspruch haben usw") 
„Für die Bemessung und Zahlung der Pension gelte» die Bor- 
schriften des Reichsbeamtengesctzes." 
(Die weiteren Bestimmungen mit Erläuterung können in Romen, 
Militärpensionsgesetze I., Guttentag'sche Sammlung Deutscher Reichsgesetze 
Nr. 79», nachgelesen werden.) 
3. Die Hinterbliebenenversorgung ist in dem S7 Paragraphen um 
fassenden Militärhinterbllebcnengesetz geregelt, dessen Bestimmungen also 
auf die Zivilbeamten in den angegebenen Fällen ausgedehnt werden. 
Dieses Gesetz ist abgedruckt in Romen, Milltärpensiousgcsetze II., 
Guttentag'sche Sammlung Deutscher Relchsgesetze Nr. 79b. 
Kriegs-Zivil- u. Finanzgesetze. 2. Ausl. 
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