III. Wahrnehmung der Rechte behinderter Personen. 16
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der Zivilprozeßordnung anerkannt wird, die zum Kriegsdienst
Einberufenen gegen prozessuale Nachteile, welche ihnen aus ihrer
Abwesenheit erwachsen können, schon deshalb nicht unter allen
Umständen gesichert, weil die Möglichkeit vorliegt, daß im ein
zelnen Falle das Gericht von der Einberufung der Partei zum
Kriegsdienst keine Kenntnis erhält und daß aus diesem Grunde
die Aussetzung des Verfahrens unterbleibt. Eine ausreichende
Sicherheit bietet nur die Unterbrechung des Verfahrens kraft
Gesetzes, wie sie im Jahre 1870 angeordnet wurde.
Abgesehen hiervon ist die Anwendbarkeit des 8 217 ans das
eigentliche Prozeßverfahren beschränkt. Die Zwangsvollstreckung
gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppenteil
oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegssahrzeugs
gehören, ist nur durch die im § 850 Abs. 1 Nr. 6 enthaltene Vor
schrift beschränkt?) Ferner sind die zum Kriegsdienst einberufenen
Personen gegen den Ausschluß ihrer Rechte im Konkurs-, Auf
gebots-, Verteilungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver
waltungsverfahren sowie gegen den Ablauf der Verjährung
reichsgesetzlich nicht geschützt. Es liegt daher das Bedürfnis vor,
auch für den gegenwärtigen Krieg nach dem Vorgang vom Jahre
1870 ein Spezialgesetz zu erlassen, welches den zum Kriegsdienst
Einberusenen und den ihnen gleichzustellenden Personen nach
den angegebenen Richtungen den erforderlichen Schutz gewährt.
Diesem Bedürfnis soll der Entwurf abhelfen.
Da das Gesetz vom 21. Juli 1870 sich, soweit bekannt, in der
Praxis bewährt hat, ist dasselbe im allgemeinen bei Aufstellung
des Entwurss zürn Anhalt genommen und nur insoweit der Ab
änderung unterzogen worden, als dies mit Rücksicht auf die ver
änderte Rechtslage, wie sie sich aus den inzwischen ergangenen
Gesetzen, insbesondere den Reichsjustizgesetzen und dem Bürger
lichen Gesetzbuch, ergibt, geboten erschien. Auch in der äußeren
Dort heißt es: „Der Pfändung sind nicht unterivorfen:
G. das Diensteinkoni men der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegssahrzeuges
gehören."