Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

III. Wahrnehmung der Rechte behinderter Personen. 16 
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der Zivilprozeßordnung anerkannt wird, die zum Kriegsdienst 
Einberufenen gegen prozessuale Nachteile, welche ihnen aus ihrer 
Abwesenheit erwachsen können, schon deshalb nicht unter allen 
Umständen gesichert, weil die Möglichkeit vorliegt, daß im ein 
zelnen Falle das Gericht von der Einberufung der Partei zum 
Kriegsdienst keine Kenntnis erhält und daß aus diesem Grunde 
die Aussetzung des Verfahrens unterbleibt. Eine ausreichende 
Sicherheit bietet nur die Unterbrechung des Verfahrens kraft 
Gesetzes, wie sie im Jahre 1870 angeordnet wurde. 
Abgesehen hiervon ist die Anwendbarkeit des 8 217 ans das 
eigentliche Prozeßverfahren beschränkt. Die Zwangsvollstreckung 
gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppenteil 
oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegssahrzeugs 
gehören, ist nur durch die im § 850 Abs. 1 Nr. 6 enthaltene Vor 
schrift beschränkt?) Ferner sind die zum Kriegsdienst einberufenen 
Personen gegen den Ausschluß ihrer Rechte im Konkurs-, Auf 
gebots-, Verteilungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver 
waltungsverfahren sowie gegen den Ablauf der Verjährung 
reichsgesetzlich nicht geschützt. Es liegt daher das Bedürfnis vor, 
auch für den gegenwärtigen Krieg nach dem Vorgang vom Jahre 
1870 ein Spezialgesetz zu erlassen, welches den zum Kriegsdienst 
Einberusenen und den ihnen gleichzustellenden Personen nach 
den angegebenen Richtungen den erforderlichen Schutz gewährt. 
Diesem Bedürfnis soll der Entwurf abhelfen. 
Da das Gesetz vom 21. Juli 1870 sich, soweit bekannt, in der 
Praxis bewährt hat, ist dasselbe im allgemeinen bei Aufstellung 
des Entwurss zürn Anhalt genommen und nur insoweit der Ab 
änderung unterzogen worden, als dies mit Rücksicht auf die ver 
änderte Rechtslage, wie sie sich aus den inzwischen ergangenen 
Gesetzen, insbesondere den Reichsjustizgesetzen und dem Bürger 
lichen Gesetzbuch, ergibt, geboten erschien. Auch in der äußeren 
Dort heißt es: „Der Pfändung sind nicht unterivorfen: 
G. das Diensteinkoni men der Militärpersonen, welche zu einem mobilen 
Truppenteil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegssahrzeuges 
gehören."
	        
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