Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

20 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1814. 
Anordnung schließt sich der Entwurf mit wenigen Ausnahmen 
jenem Gesetz an. 
8 1. Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten 
die in den 88 2 bis 10 enthaltenen Vorschriften. 
1. Aus diesem Paragraphen ergibt sich die vorübergehende 
Geltung des Gesetzes. Während das Ende des „Kriegszustandes" 
gemäß 8 11 bestimmt werden soll, geht der Entwurf davon aus, 
daß der tatsächliche Kriegszustand zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes bereits begonnen hat, und daß daher die Frage, ob und 
inwieweit ein Kriegszustand im Sinne anderer gesetzlicher Be 
stimmungen vorliegt, hier außer Betracht bleibt. Das Gesetz 
erlangt mithin, soweit die sonstigen Voraussetzungen für seine 
Anwendung im einzelnen Falle gegeben sind, sofort — vom Zeit 
punkt der Verkündung <8 12) — Wirksamkeit bis zur Beendigung 
des Kriegszustandes in Gemäßheit des 8 11. 
ß 2. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche 
bei deir ordentlicher, Gerichten anhängig sind oder an 
hängig werden, wird das Verfahren unterbrochen: 
1. rvenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhält 
nisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen oder 
gegen den Feind verwendeten Teilen der Land 
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer 
armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehört: 
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlatz der 
Kriegsführung des Reichs sich iin Ausland auf 
hält: 
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder 
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befindet. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung 
auf die bürgerlicher! Rechtsstreitigkeiten, rvelche bei den
	        
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