20 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1814.
Anordnung schließt sich der Entwurf mit wenigen Ausnahmen
jenem Gesetz an.
8 1. Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten
die in den 88 2 bis 10 enthaltenen Vorschriften.
1. Aus diesem Paragraphen ergibt sich die vorübergehende
Geltung des Gesetzes. Während das Ende des „Kriegszustandes"
gemäß 8 11 bestimmt werden soll, geht der Entwurf davon aus,
daß der tatsächliche Kriegszustand zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits begonnen hat, und daß daher die Frage, ob und
inwieweit ein Kriegszustand im Sinne anderer gesetzlicher Be
stimmungen vorliegt, hier außer Betracht bleibt. Das Gesetz
erlangt mithin, soweit die sonstigen Voraussetzungen für seine
Anwendung im einzelnen Falle gegeben sind, sofort — vom Zeit
punkt der Verkündung <8 12) — Wirksamkeit bis zur Beendigung
des Kriegszustandes in Gemäßheit des 8 11.
ß 2. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche
bei deir ordentlicher, Gerichten anhängig sind oder an
hängig werden, wird das Verfahren unterbrochen:
1. rvenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhält
nisses, Amtes oder Berufs zu den mobilen oder
gegen den Feind verwendeten Teilen der Land
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer
armierten oder in der Armierung begriffenen
Festung gehört:
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlatz der
Kriegsführung des Reichs sich iin Ausland auf
hält:
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befindet.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung
auf die bürgerlicher! Rechtsstreitigkeiten, rvelche bei den