62 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914.
waltung wird in Berlin durch eine besondere Bnnkab-
teilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der
Darlebnskassen" nach näherer Bestimmung des Reichs
kanzlers geführt. Außerdem wird für jede Darlebnskasse
ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vor
stand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmen
der Reichsbevollmächtigter und Mitglieder des Handels
oder Gewerbestandes gehören sollen. Die Geschäfts
anweisung für die Darlehnskassen erlätzt der Reichs
kanzler.
8 14. Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst
dem Namen des Reichsbevollmächtigten und der Mit
glieder des Vorstandes durch die für amtliche Bekannt
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kennt
nis zu bringen.
8 15. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem
Handels- oder Gewerbestande haben zwei im wöchent
lichen Wechsel die Geschäfte der Darlebnskassen zu be
gleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses
Gesetzes zu überwachen.
8 16. Der Reichsbevvllmächtigte mutz von sämt
lichen Geschäften Kenntnis nehmen und hat bei allen
Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das Ver
sagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem
Kurse oder marktgängigen Preise der verpfändeten
Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung
gezogenen Grenzen steht nach Anhörung des Vorstandes
dem Reichsbevollmächtigten zu.
8 17. Der Zinsertrag der Darlebnskassen soll nach
Abzug der Berwaltungskosten zur Deckung etwaiger