Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

62 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914. 
waltung wird in Berlin durch eine besondere Bnnkab- 
teilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der 
Darlebnskassen" nach näherer Bestimmung des Reichs 
kanzlers geführt. Außerdem wird für jede Darlebnskasse 
ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vor 
stand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmen 
der Reichsbevollmächtigter und Mitglieder des Handels 
oder Gewerbestandes gehören sollen. Die Geschäfts 
anweisung für die Darlehnskassen erlätzt der Reichs 
kanzler. 
8 14. Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst 
dem Namen des Reichsbevollmächtigten und der Mit 
glieder des Vorstandes durch die für amtliche Bekannt 
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kennt 
nis zu bringen. 
8 15. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem 
Handels- oder Gewerbestande haben zwei im wöchent 
lichen Wechsel die Geschäfte der Darlebnskassen zu be 
gleiten und die Beobachtung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes zu überwachen. 
8 16. Der Reichsbevvllmächtigte mutz von sämt 
lichen Geschäften Kenntnis nehmen und hat bei allen 
Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das Ver 
sagungsrecht. Die Bestimmung des Abschlags von dem 
Kurse oder marktgängigen Preise der verpfändeten 
Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung 
gezogenen Grenzen steht nach Anhörung des Vorstandes 
dem Reichsbevollmächtigten zu. 
8 17. Der Zinsertrag der Darlebnskassen soll nach 
Abzug der Berwaltungskosten zur Deckung etwaiger
	        
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