Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

64 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vvm 4. August 1914. 
8 28. Die Vorschriften in den 88 146 bis 149, 151, 
152 und 360 Nr. 4 bis 6 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich*) finden bezüglich der Darlehnskassen 
scheine entsprechende Anwendung. 
§ 21. Die von der Reichsbank in der Zeit vom 3. 
August 1914 bis zur Einrichtung der Darlehnskassen be 
willigten Lombardierungen anderer als der im 8 13 Nr. 3 
des Bankgesetzes bezeichneten Werte werden nachträglich 
genehmigt. 
8 22. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Ver 
kündung in Kraft. 
*> Die angeftihrten Paragraphen lauten: 
§ 146. Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld 
nachmacht,um das nachgeniachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Ber 
kehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an 
demselben den Schein eines höheren Werts oder verrufenem Gelde durch Ver 
änderung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit 
Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizeiaufsicht zulässig 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein. 
§ 147. Dieselben Strafbestimmungen finden aus denjenigen Anwendung, 
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder 
verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher 
nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in 
Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung ans dem Auslande einführt. 
§ 148. Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt 
und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§.149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle ver 
tretende Jnterimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren ge 
hörenden Zins-, Gewinnanteils- oder ErneueningSscheine, welche von dem 
Reich, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate 
oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, 
Gesellschaft oder Privatperson ausgestellt sind.
	        
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