66 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914.
8 2. Den Vorschriften im 8 13 Ziffer 2 und im
8 17 des Bankgesetzes genügen Wechsel, die das Reich
verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Mo
naten haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Ver
pflichtete nicht haften.
8 3. Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach
spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwert fällig lind,
stehen im Sinne des § 17 des Bankgesetzes den daselbst
bezeichneten Wechseln gleich.
8 4> Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeit
punkt zu bestimmen, zu welchem die Vorschriften in den
88 1 bis 3 dieses Gesetzes wieder auher Kraft treten.
8 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ver
kündung in Kraft.
Die amtliche Begründung dieses Gesetzes führt aus:
Die besonderen Verhältnisse, unter denen die Reichsbank im
Kriegsfall die ihr gestellten bedeutsamen Aufgaben zu erfüllen
hat, lassen eine Änderung der Bestimmungen des Bankgesetzcs
über die Notensteuer und die Notendeckung unumgänglich ge
boten erscheinen.
Auf Grund der 88 9 und 10 des Bankgesetzes hat die Reichs-
bank von dem Überschuß ihres Notenumlaufs über ihren Barvorrat
und das ihr zustehende Kontingent eine Steuer von jährlich fünf
vom Hundert an die Neichskasse zu entrichten. Die Vorschrift,
welche den Zweck verfolgt, einem Übermaße der Notenausgabe
entgegenzuwirken, läßt sich in Kriegszeiten auch bei Berücksich
tigung der durch Artikel 2 des Gesetzes, betreffend Änderung des
Bankgesetzes, vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gosetzbl. S. 515) ge
regelten Erhöhung des steuerfreien Kontingents nicht aufrecht
erhalten. Denn hier wird eine außerordentliche Steigerung des
ungedeckten Notenumlaufs zur wirtschaftlichen Notwendigkeit,