90 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914.
Krieges hervortretenden geschäftlichen Krcditbedürfnisses be
zwecken, satzungsmätzig den Reingewinn aus eine höchstens
vierprozentige, mit Genehmigung des Bundesrats fünf
prozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch
bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters oder für
den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den
Nennwert des Anteils zusichern und bei der Auflösung den
etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmen, sind von der in Tarisnummer IA des
Reichsstempelgesetzes angeordneten Abgabe befreit. Löst sich
die Gesellschaft nach Erreichung des in Satz 1 bezeichneten
Zweckes nicht auf oder ändert sie einen der vorstehenden
Punkte ihrer Satzung, so ist der Stempel nachzuerheben.
Bei Errichtung der in Sah 1 bezeichneten Gesellschaften ist
eine Stempelabgabe aus Nr. 4 g. Abs. 2 des Reichsstempel
gesetzes nicht zu entrichten.
Berlin, den 19. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kühn.
XIII.
Gesetz, betreffend die Abwickelung von
börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 336).
8 1. Der Bundesrat kann anordnen, dab Börsen»
tcrmingeschäfte in Waren, die geinäh 8 60 Abs. 1 des