Full text: Kriegs-, Zivil- und Finanzgesetze

90 Kriegs-Zivil- und Finanzgesetze vom 4. August 1914. 
Krieges hervortretenden geschäftlichen Krcditbedürfnisses be 
zwecken, satzungsmätzig den Reingewinn aus eine höchstens 
vierprozentige, mit Genehmigung des Bundesrats fünf 
prozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch 
bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschafters oder für 
den Fall der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den 
Nennwert des Anteils zusichern und bei der Auflösung den 
etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige 
Zwecke bestimmen, sind von der in Tarisnummer IA des 
Reichsstempelgesetzes angeordneten Abgabe befreit. Löst sich 
die Gesellschaft nach Erreichung des in Satz 1 bezeichneten 
Zweckes nicht auf oder ändert sie einen der vorstehenden 
Punkte ihrer Satzung, so ist der Stempel nachzuerheben. 
Bei Errichtung der in Sah 1 bezeichneten Gesellschaften ist 
eine Stempelabgabe aus Nr. 4 g. Abs. 2 des Reichsstempel 
gesetzes nicht zu entrichten. 
Berlin, den 19. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
XIII. 
Gesetz, betreffend die Abwickelung von 
börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. 
Vom 4. August 1914 (RGBl. S. 336). 
8 1. Der Bundesrat kann anordnen, dab Börsen» 
tcrmingeschäfte in Waren, die geinäh 8 60 Abs. 1 des
	        
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