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wäre also irrtümlich, wenn man die hier dargebotene Unternehmerleistung
etwa mit den Massenartikeln der modernen Großindustrie aus eine Stufe
stellen wollte. Das Angebot ist hier regelmäßig ein unmittelbares und
Persönliches, und gerade in der Berücksichtigung der individuellen Ver
hältnisse des Versicherungsbedürftigen liegt die Hauptstärke der Privat
assekuranz.
Wenn es gleichwohl von seiten der Koalitionen unternommen wird,
einen einheitlichen Preis für gleichartige Versicherungsleistungen zu for
dern, so hemmt diese generelle Regelung immer mehr oder weniger die
notwendige oder wünschenswerte Anpassung an die besonderen Bedürfnisse
des Versicherungsnehmers. Der Nachteil einer solchen schematischen Preis
regelung ist nur dadurch einigermaßen zu überwinden, daß die Verbands
tarife nach Möglichkeit spezialisiert, abgestuft und differenziert werden oder
im Gegenteil eine so allgemeine Fassung erhalten, daß sie durch ergänzende
Maßnahmen der Einzelunternehmung den Eigentümlichkeiten des Objekts
angepaßt werden können. Selten werden daher von diesen Unternehmer
vereinigungen feste Einheitsprämien aufgestellt und durchgeführt. 'In der
Regel beschränkt man sich darauf, den Versicherungspreis nach unten zu
begrenzen, d. h. obligatorische Minimalprämien festzusetzen. Bei lebhafter
Konkurrenz kann es allerdings vorkommen, daß solche Mindestforderungen
zu Normalpreisen werden, aber wieweit dies in Wirklichkeit eintritt, läßt
sich im einzelnen Falle schwer feststellen.
Soweit die bisherige Entwicklung ein Urteil zuläßt, dürfen wir be
haupten, daß die Initiative des Privatunternehmers bei der Bemessung
der Preisansprüche hier weniger beschränkt wird als in den bestorganisierten
Jndustriekartellen. Es sind also der Koalitionsbewegung im Versicherungs
gewerbe relativ enge Schranken gezogen. Jede irgendwie hervorragende
Unternehmung hat hier ihre besonderen Geschäftsgepflogenheiten, auf denen
entsprechende spezielle Vorzüge im Wettbewerb beruhen. Sie sucht diese
ihre Eigenart nach Möglichkeit zu wahren und entschließt sich nur schwer
zu einer partiellen Beschränkung ihrer Selbständigkeit. Es hat mitunter
jahrzehntelanger Kämpfe bedurft, um die Gründung einer wirksamen Unter
nehmerorganisation in einem bestimmten Versicherungszweige zustande zu
bringen, oder ihr den Boden zu bereiten. Niemals hat sich bisher die
Macht eines deutschen Versicherungskartells so weit erstreckt, daß es eine
gemeinsame Minderung des Angebots durch Kontingentierung der
Neuabschlüsse durchsetzte. Eine Zurückhaltung von bestimmten objektiv
gefährlichen oder subjektiv unwürdigen Risiken wird allerdings angestrebt,
um das an sich schon recht hohe Risiko des Unternehmerkapitals zu be
grenzen, aber im allgemeinen blieb die Ausdehnung des Geschäftskreises
durch „Tätigung" neuer Abschlüsse dem Wettbewerb der Unternehmer über
lassen. Nur in bezug auf die Bedingungen dieses Angebots wurde in fast
allen Fällen eine einheitliche Regelung angebahnt. Die freie Konkurrenz
kann demnach im Versicherungsgewerbe niemals ganz ausgeschlossen wer
den; es handelt sich vielmehr immer nur um die Bekämpfung ihrer schäd
lichen Auswüchse und nachteiligen Folgen. Es ist natürlich ein wesentlicher
Unterschied, ob ein Verband bloß nachträglich, d. h. nachdem bereits
eine Verschlechterung der Marktlage eingetreten ist, mit seinen Maßregeln
zur Hebung der Preise oder sonstiger Verbesserung der Absatzbedingungen
eingreifen kann, oder ob er durch rechtzeitige Verminderung des Angebots
eine Uebersetzung des Marktes verhütet und so auch die unwirtschaftliche