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Diese Gutachtervereine sind nun wieder zu dem verbände
Deutscher Gutachterkammern zusammen getreten. Letzterer hat einen
ständigen Ausschuß für Taxwesen eingesetzt, der, seit einem
Iahre bestehend, folgende Leitsätze, aufgestellt hat:
1) Die Gutachterkammern erklären sich bereit, aus Ersuchen
die Nachprüfung von Taxen gegen ein angemessenes
Honorar, aber ohne Verbindlichkeit für die klammern, zu
übernehmen.
2) Jede Gutachterkammer wird verpflichtet, Taxbücher einzuführen.
In diese Taxbücher sind die wesentlichen Ergebnisse
aller von den' Nammermitgliedern aufgestellten Taxen tabellarisch
geordnet einzutragen. Dieses Taxbuch ist allen
Schätzern, die zugleich llammermitglieder sind, zugängig zu
machen.
3) Der verband deutscher Gutachter Kammern soll die Aufsichtsbehörden
der Sparkassen, Versicherungsgesellschaften
und Hypothekenbanken um fortlaufende Zustellung ihres
statistischen Materials über die bei freihändigen
Verkäufen erzielten preise mit Gegenüberstellung
der Schätzungswerte und der Namen der betreffenden
Taxatoren bitten. Der verband hat dieses Material an die
zuständige Linzelkammer weiterzugeben, damit in Fällen übertrieben
hoher Schätzungen eine entsprechende Einwirkung auf die
Schätzer, gegebenenfalls durch das bei allen Nummern bestehende
Ehrengericht ermöglicht wird.
4) Ls soll angestrebt werden, Sparkassen, Hypothekenbanken
und Versicherungsgesellschaften zu veranlassen, die Taxen
dem betreffenden Schätzer direkt in Auftrag zu geben und
für die Gebühren einzutreten, um dadurch die Taxatoren
unabhängig von den Darlehenssuchern zu
stellen. i
5) Die Schätzer sollen möglichst nur im eigenen Grt taxieren.
6) Der Ausbau der jetzt bestehenden freiwilligen Gutachterkammern
zu solchen aus gesetzlicher Grundlage,
Standesorganisation mit Beitrittszwang, mit Straf- und Ausfchlußrecht,
ähnlich den Aerzte- und Rechtsanwaltskammern,
ist vom verbände Deutscher Gutachterkammern anzustreben.
7) Gleichzeitig mit der Durchführung der vorstehenden Leitsätze
zur Besserung des Taxwesens ist eine einheitliche Neuregelung
der gesetzlichen Vorschriften über die
als mündelsicher geltende höhe er st st eiliger Hypotheken
anzustreben. Line Beleihung mit nur 50 Prozent
des Schätzungswertes, wie sie den Sparkassen heute vorgeschrieben
ist, entspricht nicht den wirtschaftlichen Bedürfnissen
unserer Zeit und bildet einen Hauptgrund der Mißbräuche
im Schätzungswesen.