§ 21.
Ueber die in einer Versammlung gefaßten Beschlüsse und die
Ergebnisse der Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches
von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8 22.
Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr der Kammer und
des Vorstandes zu vermitteln, die Beschlüsse derselben zur Ausführung
zu bringen und die Urkunden im Kamen derselben zu vollziehen.
Auch vertritt er die Kammer in Prozessen.
Die Kassengeschäfte liegen dem Schriftführer ob, er ist zur
Empfangnahme von Geld berechtigt.
8 23.
Die Mitglieder der Kammer haben auf die in Gemäßheit dieses
Gesetzes ergehenden Ladungen zu erscheinen, die verlangten Aufschlüsse
zu erteilen und den zu diesem Zwecke erlassenen Anordnungen
Folge zu leisten.
Zur Erzwingung einer solchen Anordnung können Geldstrafen
bis zum Gesamtbeträge von 300 Mark festgesetzt werden. Der Festsetzung
einer Strafe muß deren schriftliche Androhung vorangehen.
Gegen die Anordnungen oder Straffestsetzungen eines beauftragten
Mitgliedes des Vorstandes findet Beschwerde an den Vorstand
statt.
8 24.
Die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vorstandes steht dem
Präsidenten des Gberlandesgerichtes resp. Landgerichts zu. Derselbe
entscheidet über Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb des
Vorstandes betreffen.
Für die Aufsicht und die Beschwerden, sind die landesgesetzlichen
Vorschriften maßgebend, welche die Aufsicht und die Beschwerden
über den Geschäftsbetrieb der Gerichte reLeln.
Gesetzwidrige Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des
Vorstandes können von dem Gberlandesgericht resp. Landgericht
aufgehoben werden.
8 25.
Die Verhandlungen und Erlasse der Kammer, sowie die an dieselben
gerichteten Erlasse und Eingaben sind, soweit dieselben nicht
eine Beurkundung von Rechtsgeschäften enthalten, frei von Gebühren
und Stempeln.
8 26.
Der Vorsitzende hat jährlich der Landesjustizverwaltung und
dem Gberlandesgericht resp. Landgericht einen schriftlichen Bericht
über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes zu erstatten.
Abschrift dieses Berichtes ist den Handels-, Landwirtschafts- und
Handwerkskammern mitzuteilen.