Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

§  21.
Ueber  die  in  einer  Versammlung  gefaßten  Beschlüsse  und  die
Ergebnisse  der  Wahlen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches
von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unterzeichnen  ist.
8  22.
Der  Vorsitzende  hat  den  geschäftlichen  Verkehr  der  Kammer  und
des  Vorstandes  zu  vermitteln,  die  Beschlüsse  derselben  zur  Ausführung ­
  zu  bringen  und  die  Urkunden  im  Kamen  derselben  zu  vollziehen. ­
  Auch  vertritt  er  die  Kammer  in  Prozessen.
Die  Kassengeschäfte  liegen  dem  Schriftführer  ob,  er  ist  zur
Empfangnahme  von  Geld  berechtigt.
8  23.
Die  Mitglieder  der  Kammer  haben  auf  die  in  Gemäßheit  dieses
Gesetzes  ergehenden  Ladungen  zu  erscheinen,  die  verlangten  Aufschlüsse ­
  zu  erteilen  und  den  zu  diesem  Zwecke  erlassenen  Anordnungen ­
  Folge  zu  leisten.
Zur  Erzwingung  einer  solchen  Anordnung  können  Geldstrafen
bis  zum  Gesamtbeträge  von  300  Mark  festgesetzt  werden.  Der  Festsetzung ­
  einer  Strafe  muß  deren  schriftliche  Androhung  vorangehen.
Gegen  die  Anordnungen  oder  Straffestsetzungen  eines  beauftragten ­
  Mitgliedes  des  Vorstandes  findet  Beschwerde  an  den  Vorstand
statt.
8  24.
Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  des  Vorstandes  steht  dem
Präsidenten  des  Gberlandesgerichtes  resp.  Landgerichts  zu.  Derselbe ­
  entscheidet  über  Beschwerden,  welche  den  Geschäftsbetrieb  des
Vorstandes  betreffen.
Für  die  Aufsicht  und  die  Beschwerden,  sind  die  landesgesetzlichen ­
  Vorschriften  maßgebend,  welche  die  Aufsicht  und  die  Beschwerden ­
  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Gerichte  reLeln.
Gesetzwidrige  Beschlüsse  oder  Wahlen  der  Kammer  oder  des
Vorstandes  können  von  dem  Gberlandesgericht  resp.  Landgericht
aufgehoben  werden.
8  25.
Die  Verhandlungen  und  Erlasse  der  Kammer,  sowie  die  an  dieselben ­
  gerichteten  Erlasse  und  Eingaben  sind,  soweit  dieselben  nicht
eine  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  enthalten,  frei  von  Gebühren ­
  und  Stempeln.
8  26.
Der  Vorsitzende  hat  jährlich  der  Landesjustizverwaltung  und
dem  Gberlandesgericht  resp.  Landgericht  einen  schriftlichen  Bericht
über  die  Tätigkeit  der  Kammer  und  des  Vorstandes  zu  erstatten.
Abschrift  dieses  Berichtes  ist  den  Handels-,  Landwirtschafts-  und
Handwerkskammern  mitzuteilen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.