Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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der ersten Hälfte des Wertes der zu verpfändenden Wohn-Grundftücke 
oder des l 21/2 fachen des Gebäudesteuernutzungswertes halten sollen. 
Im § l l des Hypothekenbankgesetzes heißt es; „Die Beleihung darf 
die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. 
Die Zentralbehörde eines Bundesstaates kann die Beleihung landwirt 
schaftlicher Grundstücke in den Gebieten des Bundesstaates oder in 
Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Drittteilen des Wertes gestatten." 
8 60 des Ueichsgesetzes über die privaten versicherungsunter- 
nehmen bestimmt: „Bei der Anlegung der Bestände des Prämienre 
servefonds nach der Vorschrift des 8 59 Abs. l Bo. l darf die 
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Uenten- 
schuld angenommen werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünf 
teile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigt." 
Diese Vorschriften über das Verhältnis des Hypothekarkredits zu 
dem Wert der Grundstücke — wir haben hier immer städtische oder 
wenigstens Wohnhausgrundstücke im Buge — setzen immer Wert- 
meinungen über die zu beleihenden Grundstücke voraus. Diesen sind 
ganz bestimmte Bedingungen zu Grund zulegen, soweit die Auffas 
sung des Begriffes Wert in Betracht kommt. Auch darüber sind ent 
sprechende Vorschriften vorhanden. 
§12 des Hypothekenbankgesetzes sagt im ersten Absatz: 
„Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks 
darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten verkauss- 
wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes find nur 
die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu 
berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt 
schaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann." 
Ganz genau den gleichen Wortlaut wie 8 12 Ahs. 1 des Hypo 
thekenbankgesetzes hat Absatz 4 des 8 60 des Gesetzes über die pri 
vaten versicherungsunternehmen. 
Mit Becht dürfen wir wohl aus diesen Gesetzesstellegffolgern, daß 
den hier in Betracht kommenden Wertmeinungen der Begriff des 
sogenannten „gemeinen Wertes" zu Grunde zu legen ist. Dies 
erkennen wir sofort, wenn wir neben die Wertdarlegungen des 
Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die privaten Versiche 
rungsunternehmungen einzelne Darlegungen über den gemeinen Wert 
setzen: 
Artikel 5 der Ausführungsanweisung zum 8 9 des preußi 
schen Ergänzungssteuergesetzes sagt: 
„Der gemeine Wert ist derjenige, den ein vermögensgegenstand 
für jeden Besitzer haben kann. Der Wert von Annehmlichkeiten 
und Bequemlichkeiten, die einem jeden Besitzer schätzbar sind, wird 
dem gemeinen Wert beigerechnet. Der durch besondere Umstände 
bedingte außerordentliche Wert eines Gegenstandes oder der Wert 
der besonderen Vorliebe. . . bleiben unberücksichtigt."
	        
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