Der Zwangsvergleich.
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sind, hintangehalten werden. Um dem zu begegnen, ermöglicht die
Konkursordnung den Abschluß eines Zwangsvergleichs^). Lin
vom Gemeinschuldner eingebrachter Akkordvorschlag führt auf
Grund des Gesetzes zur Annahme durch die gesamte Gläubigerschaft,
wenn die große Mehrheit der Gläubiger dem Vergleichsangebote
zustimmt, nämlich die Mehrzahl der in dem Vergleichstermin
anwesenden stimmberechtigten Gläubiger und wenn die
Gesamtsumme ihrer Forderungen zugleich mindestens drei vierteile
der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen
beträgt. Die Bindung der Minderheit an den vergleich ist nicht
angeordnet, ohne gleichzeitig sehr gewichtige Maßnahmen zum
Schutze vor betrügerischer Benachteiligung der Gläubiger zu treffen.
Der Zwangsvergleich bestimmt darüber, in welcher weise die
Befriedigung der nichtbevorrechtigten Gläubiger erfolgen soll sowie
ob und in welcher Art eine Sicherstellung derselben bewirkt wird.
Grundsatz ist, daß der Zwangsvergleich allen — fich
nicht ausdrücklich mit ihrer Zurücksetzung einverstanden
erklärenden — einfachen Konkursgläubigern
gleiche Rechte gewähren muß.
In den meisten Fällen wird durch den Zwangsvergleich die Zahlung
eines bestimmten Prozentsatzes jeder einfachen Konkursforderung
versprochen, der Rest aber dem Schuldner erlassen. Der
Zwangsvergleich kann aber auch die bloße Stundung der Schulden
zum Inhalte haben. Die zwangsvergleichsmäßige Befriedigung
erfolgt teils sofort, teils wird sie gestundet. In allen Fällen hat
der Zwangsvergleich darüber zu bestimmen, ob und welche Sicherheit
für die Durchführung der nach seinem Inhalte gebotenen
Zahlungen bestellt wird, wenn die Auszahlung nicht sofort bei
Rechtskraft des Zwangsvergleichs erfolgen soll und wenn die zu
diesem Zwecke benötigten Mittel dem mit der Auszahlung betrauten
Verwalter nicht bereits vor dem Zwangsvergleichstermine
behändigt werden, so wird seitens der Gläubiger in der Regel
Gewicht auf entsprechende Sicherstellung, insbesondere durch Bürgschaftsleistung
dritter Personen gelegt. Line gewisse Gewähr
für die Erfüllung des Zwangsvergleichs gibt auch die Aufnahme
der Verfallklausel in dem Sinne, daß die Einräumung der
Ratenzahlung in Wegfall kommen soll, wenn eine der mehreren
Raten, in welchen die Zwangsvergleichsquote zu zahlen ist, nicht
pünktlich erlegt wird, und daß der durch den Zwangsvergleich dem
i) § 173 ff. K®,