Full text : Das Konkursverfahren

Der  Zwangsvergleich.

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sind,  hintangehalten  werden.  Um  dem  zu  begegnen,  ermöglicht  die
Konkursordnung  den  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs^).  Lin
vom  Gemeinschuldner  eingebrachter  Akkordvorschlag  führt  auf
Grund  des  Gesetzes  zur  Annahme  durch  die  gesamte  Gläubigerschaft, ­
  wenn  die  große  Mehrheit  der  Gläubiger  dem  Vergleichsangebote ­
  zustimmt,  nämlich  die  Mehrzahl  der  in  dem  Vergleichstermin ­
  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger  und  wenn  die
Gesamtsumme  ihrer  Forderungen  zugleich  mindestens  drei  vierteile
der  Gesamtsumme  aller  zum  Stimmen  berechtigenden  Forderungen
beträgt.  Die  Bindung  der  Minderheit  an  den  vergleich  ist  nicht
angeordnet,  ohne  gleichzeitig  sehr  gewichtige  Maßnahmen  zum
Schutze  vor  betrügerischer  Benachteiligung  der  Gläubiger  zu  treffen.
Der  Zwangsvergleich  bestimmt  darüber,  in  welcher  weise  die
Befriedigung  der  nichtbevorrechtigten  Gläubiger  erfolgen  soll  sowie
ob  und  in  welcher  Art  eine  Sicherstellung  derselben  bewirkt  wird.
Grundsatz  ist,  daß  der  Zwangsvergleich  allen  —  fich
nicht  ausdrücklich  mit  ihrer  Zurücksetzung  einverstanden ­
  erklärenden  —  einfachen  Konkursgläubigern ­
  gleiche  Rechte  gewähren  muß.
In  den  meisten  Fällen  wird  durch  den  Zwangsvergleich  die  Zahlung ­
  eines  bestimmten  Prozentsatzes  jeder  einfachen  Konkursforderung ­
  versprochen,  der  Rest  aber  dem  Schuldner  erlassen.  Der
Zwangsvergleich  kann  aber  auch  die  bloße  Stundung  der  Schulden
zum  Inhalte  haben.  Die  zwangsvergleichsmäßige  Befriedigung
erfolgt  teils  sofort,  teils  wird  sie  gestundet.  In  allen  Fällen  hat
der  Zwangsvergleich  darüber  zu  bestimmen,  ob  und  welche  Sicherheit ­
  für  die  Durchführung  der  nach  seinem  Inhalte  gebotenen
Zahlungen  bestellt  wird,  wenn  die  Auszahlung  nicht  sofort  bei
Rechtskraft  des  Zwangsvergleichs  erfolgen  soll  und  wenn  die  zu
diesem  Zwecke  benötigten  Mittel  dem  mit  der  Auszahlung  betrauten ­
  Verwalter  nicht  bereits  vor  dem  Zwangsvergleichstermine
behändigt  werden,  so  wird  seitens  der  Gläubiger  in  der  Regel
Gewicht  auf  entsprechende  Sicherstellung,  insbesondere  durch  Bürgschaftsleistung ­
  dritter  Personen  gelegt.  Line  gewisse  Gewähr
für  die  Erfüllung  des  Zwangsvergleichs  gibt  auch  die  Aufnahme ­
  der  Verfallklausel  in  dem  Sinne,  daß  die  Einräumung  der
Ratenzahlung  in  Wegfall  kommen  soll,  wenn  eine  der  mehreren
Raten,  in  welchen  die  Zwangsvergleichsquote  zu  zahlen  ist,  nicht
pünktlich  erlegt  wird,  und  daß  der  durch  den  Zwangsvergleich  dem

i)  §  173  ff.  K®,
            
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