Die Sicherung der Konkursmasse.
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8 7. Die Sicherung der Konkursmasse.
Die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen werden, wie auf
Seite 12 erwähnt wurde, schon vor der Konkurseröffnung vom
Konkursgerichte angeordnet. Der Sicherung des Massevermögens
dienen die gleichfalls bereits erörtertes Benachrichtigung der
Registerbehörden und die Eintragung von vermerken im Grundbuch,
sowie die Benachrichtigung aller bekannten Gläubiger und
Schuldner der Konkursmasse und die hiermit verbundene Auferlegung
der Verpflichtung für die Besitzer von zur Masse gehörenden
Sachen, von diesem Besitze dem Konkursverwalter
Kenntnis zu geben. Weiter mag auch hier wiederum an die Postund
Telegraphensperre erinnert werden.
Der Verwalter seinerseits 1 2 ) kann die zur Konkursmasse gehörigen
Sachen durch eine gesetzlich hierzu befugte Person siegeln
lassen- unter allen Umständen hat der Verwalter die einzelnen
zur .Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres
Werts aufzuzeichnen,- wenn nötig, ist der Wert durch Sachverständige
zu ermitteln. Die Aufzeichnung hat nur dann zu unterbleiben,
wenn die Unterlassung vom Verwalter und einem etwa
bestellten Gläubigerausschuß beantragt und vom Konkursgericht
gestattet wird. Dies wird nur ausnahmsweise vorkommen, so
z. L. dann, wenn unmittelbar vor Konkurseröffnung eine genaue
Aufzeichnung des vorhandenen Vermögens durch eine zuverlässige
Revisions- und Treuhandgesellschaft gefertigt worden war und
sich nennenswerte Änderungen inzwischen nicht ergeben haben.
Bei der Auszeichnung ist dem Gemeinschuldner Gelegenheit zur
Anwesenheit zu geben- daneben ist eine obrigkeitliche Person oder
eine Urkundsperson zuzuziehen, jedoch kann hiervon mit Genehmigung
des Gerichts Umgang genommen werden, so insbesondere
bei geringem Umfang der Masse oder wenn dem Verwalter
selbst eine verlässige Hilfskraft zur Verfügung steht.
Dem Verwalter liegt die Anfertigung eines Inventars und
einer Bilanz ob. Abschriften von Inventar und Bilanz werden
auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Das Gerichts kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden
Verhältnisse Ermittlungen anstellen, insbesondere die
1) (Oben S. 15.
2 ) §§ 122 ff. Kffl.
a ) § 75 Kffl.