Full text : Das Konkursverfahren

Die  Sicherung  der  Konkursmasse.

35

8  7.  Die  Sicherung  der  Konkursmasse.
Die  erforderlichen  vorläufigen  Maßnahmen  werden,  wie  auf
Seite  12  erwähnt  wurde,  schon  vor  der  Konkurseröffnung  vom
Konkursgerichte  angeordnet.  Der  Sicherung  des  Massevermögens
dienen  die  gleichfalls  bereits  erörtertes  Benachrichtigung  der
Registerbehörden  und  die  Eintragung  von  vermerken  im  Grundbuch, ­
  sowie  die  Benachrichtigung  aller  bekannten  Gläubiger  und
Schuldner  der  Konkursmasse  und  die  hiermit  verbundene  Auferlegung ­
  der  Verpflichtung  für  die  Besitzer  von  zur  Masse  gehörenden ­
  Sachen,  von  diesem  Besitze  dem  Konkursverwalter
Kenntnis  zu  geben.  Weiter  mag  auch  hier  wiederum  an  die  Postund
  Telegraphensperre  erinnert  werden.
Der  Verwalter  seinerseits 1  2 )  kann  die  zur  Konkursmasse  gehörigen ­
  Sachen  durch  eine  gesetzlich  hierzu  befugte  Person  siegeln
lassen-  unter  allen  Umständen  hat  der  Verwalter  die  einzelnen
zur  .Konkursmasse  gehörigen  Gegenstände  unter  Angabe  ihres
Werts  aufzuzeichnen,-  wenn  nötig,  ist  der  Wert  durch  Sachverständige ­
  zu  ermitteln.  Die  Aufzeichnung  hat  nur  dann  zu  unterbleiben, ­
  wenn  die  Unterlassung  vom  Verwalter  und  einem  etwa
bestellten  Gläubigerausschuß  beantragt  und  vom  Konkursgericht
gestattet  wird.  Dies  wird  nur  ausnahmsweise  vorkommen,  so
z.  L.  dann,  wenn  unmittelbar  vor  Konkurseröffnung  eine  genaue
Aufzeichnung  des  vorhandenen  Vermögens  durch  eine  zuverlässige
Revisions-  und  Treuhandgesellschaft  gefertigt  worden  war  und
sich  nennenswerte  Änderungen  inzwischen  nicht  ergeben  haben.
Bei  der  Auszeichnung  ist  dem  Gemeinschuldner  Gelegenheit  zur
Anwesenheit  zu  geben-  daneben  ist  eine  obrigkeitliche  Person  oder
eine  Urkundsperson  zuzuziehen,  jedoch  kann  hiervon  mit  Genehmigung ­
  des  Gerichts  Umgang  genommen  werden,  so  insbesondere ­
  bei  geringem  Umfang  der  Masse  oder  wenn  dem  Verwalter ­
  selbst  eine  verlässige  Hilfskraft  zur  Verfügung  steht.
Dem  Verwalter  liegt  die  Anfertigung  eines  Inventars  und
einer  Bilanz  ob.  Abschriften  von  Inventar  und  Bilanz  werden
auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Beteiligten  niedergelegt. ­

Das  Gerichts  kann  zur  Aufklärung  aller  das  Verfahren  betreffenden ­
  Verhältnisse  Ermittlungen  anstellen,  insbesondere  die
1)  (Oben  S.  15.
2 )  §§  122  ff.  Kffl.
a )  §  75  Kffl.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.