Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

erfordert  große  Sorgfalt.  Daß  der  Schuldner  nicht  selbst  das  Amt
des  Verwalters  —  das,  nebenbei  bemerkt,  nicht  ein  Staatsamt  oder
ein  öffentliches  Amt  ist  —  in  seinem  eigenen  Konkurse  bekleiden
kann,  ergibt  sich  ohne  weiteres  aus  seiner  Stellung  im  Konkursverfahren. ­
  Die  Ernennung  eines  Gläubigers  zum  Konkursverwalter ­
  ist  nicht  ausgeschlossen.  In  Fällen  der  Interessenkollision
bedarf  es  der  Aufstellung  eines  Lpezialkonkursverwalters,  der  die
Konkursverwaltung  in  denjenigen  Angelegenheiten  besorgt,  in
welchen  der  Konkursverwalter  durch  seine  eigene  Beteiligung  an
der  Führung  der  Geschäfte  verhindert  ist.  In  gleicher  Weise
erfolgt  die  Bestellung  eines  Spezialkonkursverwalters  in  Fällen
sonstiger,  vorübergehender  Verhinderung  des  Verwalters.
Gegen  die  Trennung  des  Verwalters  können  sowohl  der  Gemeinschuldner ­
  als  auch  jeder  einzelne  Konkursgläubiger  binnen
zwei  Wochen  Beschwerde  zum  übergeordneten  Landgerichte  erhebenzur
  Begründung  der  Beschwerde  kann  geltend  gemacht  werden,
daß  sich  der  Ernannte  zum  Verwalter  nicht  eigne,  oder  daß  sich
ein  anderer  hierfür  besser  eigne.  Solche  Beschwerden  kommen
nicht  häufig  vor-  das  Gericht  wird  im  allgemeinen  schon  von
sich  aus  auf  dis  Aufstellung  der  bestgeeigneten  Persönlichkeit  bedacht ­
  sein.  Übrigens  ist  den  beteiligten  Gläubigern  auch  noch  ein
anderer  Weg  zur  Mitwirkung  bei  der  Bestellung  des  Verwalters
eingeräumt.  In  dem  ersten  Konkurstermine,  das  ist  in  jener
bei  Gericht  abgehaltenen  Gläubigerversammlung,  die  unter
anderem  gerade  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  des
ernannten  oder  die  Wahl  eines  anderen  Verwalters  anberaumt
ist,  können  die  Konkursgläubiger  statt  des  vom  Gericht  ernannten
Konkursverwalters  eine  andere  Person  als  Verwalter  wählen.
Vas  Gericht  kann  aber,  falls  es  diese  Wahl  nicht  billigt,  die
Bestätigung  des  gewählten  Konkursverwalters  versagen,  so  daß
nicht  der  von  der  Gläubigerschaft  Gewählte,  sondern  der  vom
Gericht  Ernannte  die  Stelle  des  Konkursverwalters  nach  wie  vor
inne  hat.  Auch  von  diesem  Wahlrecht  wird  in  der  Praxis  selten
Gebrauch  gemacht.  Im  allgemeinen  ist  hierfür  neben  dem  vertrauen ­
  darauf,  daß  das  Gericht  die  richtige  Persönlichkeit  als
Konkursverwalter  ausgewählt  hat,  der  Umstand  maßgebend,  daß
der  vom  Gericht  bei  Eröffnung  des  Konkurses  ernannte  Konkursverwalter ­
  in  der  Zeit  von  Konkursbeginn  bis  zur  ersten  Gläubigerversammlung
  sich  gewöhnlich  bereits  in  die  Verhältnisse  eingearbeitet ­
  hat-  außerdem  hat  er  in  der  Kegel  in  dieser  Zeit  auch
schon  eine  Keihe  von  Maßnahmen  eingeleitet,  so  daß  es  dann
            
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